Rz. 133
Dazu der BGH in JZ 2000, 521:
Zitat
"Wer gewerblich als "Erbensucher" unbekannte Erben ermittelt, hat gegen diese, sofern es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, Vergütungsansprüche weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung."[142]
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