Rz. 133

Dazu der BGH in JZ 2000, 521:

Zitat

"Wer gewerblich als "Erbensucher" unbekannte Erben ermittelt, hat gegen diese, sofern es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, Vergütungsansprüche weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung."[142]

[142] Vgl. dazu auch Anm. von Schulze, JZ 2000, 523.

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