Rz. 65

Umstritten war, ob diejenigen Kosten, die erst später anfallen, wie z.B. Kosten für Grabpflege[180] oder Instandhaltungskosten für Grabmal und Grabstätte,[181] zu den Bestattungskosten zählen. Mit Hinweis auf einen Aufsatz von Damrau,[182] in dem argumentiert wird, angemessene Grabpflegekosten seien Nachlassverbindlichkeiten, da der Gesetzgeber sie in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bei der Erbschaftsteuer berücksichtige, hat das AG Neuruppin[183] festgestellt, dass Grabpflegekosten für die Mindestdauer der Totenruhe als Kosten der Beerdigung von den Erben zu tragen seien. Hierzu hat der BGH klargestellt, dass es sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1968 BGB handelt.[184]

Die Kosten der laufenden Grabpflege sind entsprechend der Rechtsprechung des LG Heidelberg dann als Beerdigungskosten zu bewerten, wenn der Nutzungsberechtigte des Grabes diese nach der örtlichen Friedhofssatzung zu tragen hat.[185] Anders sieht es das OLG Schleswig, das die Grabpflegekosten nach erstmaliger Herstellung der Grabstätte nicht als Beerdigungskosten ansieht.[186] Insoweit wird empfohlen, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung regelt, dass die Kosten der Grabpflege aus dem Nachlass zu entnehmen sind; dadurch würden diese zweifelsfrei zu einer vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeit und somit Nachlassverbindlichkeit.[187]

[180] BGHZ 61, 238.
[181] BGHZ 61, 238.
[182] Damrau, ZEV 2004, 456; a.A. Märker, MDR 1992, 217.
[183] AG Neuruppin ZEV 2007, 597.
[185] LG Heidelberg NJW-Spezial 2011, 424.
[186] OLG Schleswig ZErb 2010, 90 ff.; ebenso OLG Köln NJW-Spezial 2015, 168, welches bezüglich der Argumentation von Damrau mit Schreiber, ZEV 2010, 196, 199, dahin gehend argumentiert, dass eine steuerliche Abzugsfähigkeit keine Rechtspflicht zur Kostentragung voraussetzt.
[187] Roth, NJW-Spezial 2011, 103.

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