Rz. 65
Umstritten war, ob diejenigen Kosten, die erst später anfallen, wie z.B. Kosten für Grabpflege[180] oder Instandhaltungskosten für Grabmal und Grabstätte,[181] zu den Bestattungskosten zählen. Mit Hinweis auf einen Aufsatz von Damrau,[182] in dem argumentiert wird, angemessene Grabpflegekosten seien Nachlassverbindlichkeiten, da der Gesetzgeber sie in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bei der Erbschaftsteuer berücksichtige, hat das AG Neuruppin[183] festgestellt, dass Grabpflegekosten für die Mindestdauer der Totenruhe als Kosten der Beerdigung von den Erben zu tragen seien. Hierzu hat der BGH klargestellt, dass es sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1968 BGB handelt.[184]
Die Kosten der laufenden Grabpflege sind entsprechend der Rechtsprechung des LG Heidelberg dann als Beerdigungskosten zu bewerten, wenn der Nutzungsberechtigte des Grabes diese nach der örtlichen Friedhofssatzung zu tragen hat.[185] Anders sieht es das OLG Schleswig, das die Grabpflegekosten nach erstmaliger Herstellung der Grabstätte nicht als Beerdigungskosten ansieht.[186] Insoweit wird empfohlen, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung regelt, dass die Kosten der Grabpflege aus dem Nachlass zu entnehmen sind; dadurch würden diese zweifelsfrei zu einer vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeit und somit Nachlassverbindlichkeit.[187]
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