Abfindungszahlungen an einen weichenden Erbprätendenten, die der Erbe zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, sind abziehbare Kosten als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG.[1]

Die Zahlung, die ein vom Vorerben Beschenkter zur Abwendung eines Herausgabeanspruches wegen beeinträchtigender Schenkung leistet, wird zur Erhaltung des Erwerbs geleistet und kann damit als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 ErbStG von der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden.[2]

Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit in Anspruch nehmen.[3]

[3] BFH, Urteil v. 1.2.2023, II R 3/20, BFH/NV 2023 S. 904.

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