Rz. 146

Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten.[153] Der Erbschein wird lediglich im subjektiven Interesse des den Erbschein beantragenden Erben erteilt. Deshalb trägt dieser sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis nach § 14 Abs. 1 GNotKG die entstehenden Kosten. M.E. ist jedoch im Einzelfall eine Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch gegen die anderen Erben aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Auftragsrecht zu prüfen, §§ 683, 670 BGB.

[153] OLG München ErbR 2010, 59; OLG München BeckRS 2008, 04991; MüKo/Lange, § 2311 Rn 20; Soergel/Stein, § 1967 BGB Rn 17; Soergel/Damrau, § 2353 BGB Rn 51; Staudinger/Schilken, § 2353 BGB Rn 94; vgl. dazu auch DNotI-Report 2001 Nr. 13; a.A. LG Neuruppin ZEV 2017, 542.

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