Rz. 31

Das Aufgebotsverfahren dient dem Erben dazu, ihm nicht bekannte Nachlassgläubiger aufzufinden.

 

Hinweis

Dies ist wichtig, weil es die Pflicht des Erben ist, in Erfahrung zu bringen, welche Nachlassgläubiger da sind, und zu untersuchen, ob der Nachlass zur Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten hinlänglich ist. Ist das nicht der Fall, so muss er Nachlassinsolvenz beantragen (§ 1980 BGB), um eine Gleichbehandlung der Nachlassgläubiger sicherzustellen; es sei denn, der Nachlass ist dürftig (§ 1990 BGB) oder überschwert (§ 1992 BGB).

 

Rz. 32

Ist der Nachlass hinlänglich zur Befriedigung der Nachlassgläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben, so darf der Erbe deren Forderung eine nach der anderen begleichen und den Restnachlass für sich aufbrauchen. Denn den Gläubigern, die sich auf das Aufgebot hin nicht gemeldet haben und daher durch Ausschließungsbeschluss ausgeschlossen werden, haftet der Erbe nach § 1973 BGB nur noch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen mit dem Nachlassüberschuss, § 818 Abs. 3 BGB.[29]

 

Hinweis

Die Nachlassgläubiger müssen darauf achten, ihre Forderungen anzumelden, wenn sie erreichen wollen, dass der Erbe ihnen gegenüber weiterhin nach §§ 1978 ff. BGB haftet.

 

Rz. 33

Diese Wirkungen erzielt der Erbe den ausgeschlossenen Gläubigern gegenüber, indem er ihnen die sog. Ausschließungseinrede des § 1973 BGB entgegenhält.

 

Hinweis

Die gleichen Wirkungen treten nach § 1974 BGB ein, wenn ein Nachlassgläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, es sei denn, die Forderung war dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden, sog. Verschweigungseinrede.

[29] Gleiches gilt – auch ohne Aufgebotsverfahren – für Gläubiger, die sich innerhalb von 5 Jahren nicht gemeldet haben, sog. Verschweigungseinrede nach § 1975 BGB. Der Erbe kann also auch einfach abwarten, um eine ähnliche Folge herbeizuführen. Dies birgt aber die Gefahr der Haftung nach § 1980 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1980 Abs. 2 S. 2 BGB.

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