Rz. 161

Da der Nachlasspfleger aufgrund seiner bis zur Aufhebung vorgenommenen Tätigkeit den Nachlass kennt, ihn im Besitz hat und zudem ortsansässig ist, liegt es nahe, dass er auch bei nicht ortsansässigen Erben die Auflösung vornimmt, und zwar nicht als Nachlasspfleger, sondern als Anwalt aufgrund eines Mandatsverhältnisses. Es ist jedoch zuvor exakt vertraglich mit den Erben zu vereinbaren, welche Tätigkeit übernommen wird; das bloße Unterzeichen des gängigen Anwaltsvollmachtformulars wird dem komplizierten Sachverhalt nicht gerecht, es ist ein detaillierter Auftrag zu formulieren.

Muster 12.14: Nachfolgeauftrag

 

Muster 12.14: Nachfolgeauftrag

Vereinbarung

zwischen

1) Erbengemeinschaft _________________________,

2) Anwaltskanzlei _________________________,

1. Die Anwaltskanzlei wird beauftragt,

die Wohnung aufzulösen und den Inhalt nach freiem Gutdünken zu verwenden (beabsichtigt ist, soweit machbar, gemeinnützigen Organisationen Zuwendungen zukommen zu lassen);
die Konten aufzulösen, vorab die Nachlasspflegervergütung sowie nachlassgerichtliche Kosten zu bezahlen, Nachlassverbindlichkeiten wegzufertigen und sämtliche Erben gemäß Quoten auszuzahlen.

2. Die Anwaltskanzlei übernimmt nicht folgende Aufgaben:

die ausstehenden Steuererklärungen zu fertigen;
ggf. die Grabpflege.

3. Honorar gemäß separater Honorarvereinbarung.

(Unterschrift)

 

Rz. 162

Der Nachlasspfleger darf nach Beendigung der Pflegschaft für kein Mitglied der Erbengemeinschaft tätig werden, wenn bei den Erben ein Interessenwiderstreit vorliegt. Auf die Problematik "Vertretung einer Erbengemeinschaft" sei nur am Rande hingewiesen. Eindeutig ist darauf hinzuweisen, dass eine Nachlasspflegervergütung nichts mit dem Honorar für eine anwaltliche Tätigkeit zu tun hat. Eine zwischen Nachlasspfleger und Erbe geschlossene Vergütungsvereinbarung verstößt gegen kein ausdrücklich normiertes Verbot; solche Vereinbarungen werden für wirksam erachtet.[86]

[86] BayObLGZ 1948, 346.

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