Rz. 7

Wenn neben einzelnen Wertgegenständen Konten aufgefunden werden, könnte das Nachlassgericht die Kontensperrung veranlassen.[6] Die allgemein anerkannte Befugnis des Nachlassgerichts, den Beteiligten für die Fortführung des Haushalts, des Geschäfts- und Wirtschaftsbetriebs sowie zur Erfüllung dringender Nachlassverbindlichkeiten, namentlich zur Bestreitung der Beerdigungskosten, eine bestimmte Geldsumme zu überlassen, mit der Verpflichtung, später mit den Erben abzurechnen, ist für die Praxis vollkommen unbedeutend. Das Nachlassgericht wäre berechtigt, ggf. Geldinstitute anzuweisen, vom Konto des Verstorbenen Geldbeträge an bestimmte Personen zur Auszahlung zu bringen, dies geschieht jedoch nicht. Die nachlassgerichtliche Sicherungsmaßnahme gem. § 1960 BGB, die eine Kontensperrung zum Gegenstand hat, muss Rechte Dritter wahren.

[6] KG Berlin 29.1.1982 – 1 W 2023/81, OLGZ 1982, 398.

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