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Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[50] Er hat damit alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2344 BGB für erbunwürdig erklärt werden.[51] Er ist auch künftig im Erbschein aufzuführen.[52] Ihm stehen Pflichtteilsrest- oder Ergänzungsansprüche zu,[53] und er kann weiterhin die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen.[54]

[50] Zuletzt: BGH NJW 1993, 726.
[51] Grüneberg/Weidlich, § 2033 Rn 7.
[52] RGZ 64, 173, 178.
[53] Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 42 II 3.
[54] KG DJZ 1929, 1347.

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