Erwerber wird nicht Miterbe

Mit dem Zeitpunkt der Verfügung tritt der Erwerber an die Stelle des veräußernden Miterben als Teilhaber in das Gesamthandsverhältnis ein. Er wird jedoch nicht anstelle des Veräußerers Miterbe im rechtlichen Sinne, denn durch Parteivereinbarung kann niemand Erbe werden. Erbe bleibt vielmehr der Veräußerer. Dieser kann zwar seinen Anteil am Nachlass, nicht aber seine Erbenstellung veräußern. Jedoch tritt der Erwerber anstelle des veräußernden Miterben vermögensrechtlich in die Erbengemeinschaft ein, er wird Gesamthänder.[1]

Erbschein

Der Veräußerer wird trotz des Übertragungsgeschäfts in den Erbschein aufgenommen, falls dieser noch nicht erteilt wurde. Durch das Veräußerungsgeschäft wird ein bereits erteilter Erbschein nicht unrichtig, weil sich die Erbfolge nicht ändert.

Wer haftet?

Der veräußernde Miterbe haftet weiterhin für Nachlassverbindlichkeiten (§§ 2382, 2385 BGB); der Erbteilserwerber muss ihn allerdings im Innenverhältnis von dieser Haftung freistellen.

Der Erbteilserwerber haftet (neben dem Veräußerer) nicht nur gegenüber den Nachlassgläubigern, sondern auch gegenüber den anderen Miterben, wenn diese gegen den veräußernden Miterben Ansprüche aus unrichtiger Verwaltung des Nachlasses hatten (§§ 2042, 2382, 2385 Abs. 2, 756, 755 Abs. 2 BGB).

Rechte des Erwerbers

Im Übrigen tritt der Erbteilserwerber in die Rechtsstellung des veräußernden Miterben ein. Er nimmt an der gemeinschaftlichen Verwaltung, den Verfügungsgeschäften teil und kann den Nachlass entsprechend dem Anteil nutzen. Er hat insbesondere das Recht, die Auseinandersetzung zu verlangen, und erhält das Auseinandersetzungsguthaben ausbezahlt.[2]

Berichtigung des Grundbuchs

Gehört zum Nachlass ein Grundstück und ist der veräußernde Miterbe als Teilhaber der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen (§ 47 GBO), so wird das Grundbuch durch die Veräußerung des Erbanteils unrichtig. Der Erwerber kann vom Veräußerer eine Berichtigungsbewilligung verlangen.[3] Übertragen einzelne Erben des im Grundbuch eingetragenen Erblassers ihre Erbteile auf einen Dritten, so setzt die Berichtigung des Grundbuchs die Voreintragung aller Erben voraus.[4] Wieder anderes gilt, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft seinen Erbteil auf ein anderes Mitglied überträgt: Dann ist § 40 Abs. 1 GBO entsprechend anwendbar.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen