Rz. 97

Für einen nach Kenntnis vom Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (nicht: drohende Zahlungsunfähigkeit, § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB; bei der Einschätzung bleiben gemäß § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB Vermächtnisse und Auflagen außen vor) nicht unverzüglich gestellten Antrag auf Insolvenzeröffnung haftet der Erbe nach § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Schaden, der den Gläubigern durch eine unverzügliche Antragstellung nicht entstanden wäre.[206] Für eine schuldhaft verspätete Insolvenzantragstellung als anspruchsbegründenden Umstand eines Schadensersatzanspruchs sowie für die Entstehung des daraus entstandenen Schadens ist der Gläubiger darlegungs- und beweispflichtig.[207]

 

Hinweis

Den Erben trifft die Pflicht auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung.[208] Die Antragspflicht endet mit der Anordnung der Nachlassverwaltung.[209] Bei Miterben trifft jeden einzelnen die Obliegenheit und die Schadensersatzfolgen aus § 1980 BGB. Den vorläufigen Erben trifft hingegen keine Antragspflicht.[210]

Auch bei dürftigem Nachlass besteht keine Antragspflicht.[211]

 

Rz. 98

Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich, § 1980 Abs. 2 S. 1 BGB. Als Fahrlässigkeit gilt insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind, § 1980 Abs. 2 S. 2 BGB.

[206] BGH, Urt. v. 2.7.1992 – IX ZR 256/91, NJW 1992, 2694; BeckOGK/Herzog, § 1980 BGB Rn 51 ff.
[207] AG Erfurt, Urt. v. 9.2.2022 – 5 C 1798/19, ErbR 2022, 751.
[208] Damrau/Tanck/Gottwald, § 1979 BGB Rn 3.
[209] Burandt/Rojahn/Joachim, § 1980 BGB Rn 9. Zu sonst Verpflichteten siehe auch BeckOGK/Herzog, § 1980 BGB Rn 29 ff.
[211] BeckOGK/Herzog, § 1979 BGB Rn 43.

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