Rz. 1

Ohne wirksame Ausschlagungserklärung oder Anfechtung der Annahme, ist das Einrücken in die Schuldnerstellung durch den Erben in Bezug auf die Verbindlichkeiten des Erblassers irreversibel. Das bedeutet:[1]

Der Erbe wird von den Nachlassgläubigern aufgefordert werden, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.
Geschieht dies nicht freiwillig, so ist der Erbe nach Ablauf der Ausschlagungsfrist der richtige Beklagte. Er ist passivlegitimiert für Klagen der Nachlassgläubiger gerichtet auf Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten; denn § 1958 BGB gilt nach Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht mehr.
Wird ein Nachlassgläubiger auch nach erfolgter Titulierung und Vollstreckung nicht vollständig befriedigt, so ist der Erbe Vollstreckungsschuldner. Er ist es, der die eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abzugeben hat.
Auch im Nachlassinsolvenzverfahren hat der Erbe als an die Stelle des Erblassers getretenes Rechtssubjekt die Schuldnerstellung inne.[2] Als solcher muss er u.a. gemäß § 153 Abs. 2 InsO die Vollständigkeit einer vom Nachlassinsolvenzverwalter aufgestellten Vermögensübersicht eidesstattlich versichern, soweit er Kenntnis hat bzw. diese erlangen kann.
 

Rz. 2

All das kann auch durch korrekte Anwendung der Haftungsbeschränkungsinstrumentarien nicht verhindert werden. Bezüglich der Vollstreckung und auch bezüglich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 802c ZPO kann und muss der Erbe aber durch korrekte Handhabung der Haftungsbeschränkungsmaßnahmen dafür sorgen, dass sich diese nur auf den Nachlass bezieht.

 

Hinweis

In sämtlichen Verzeichnissen (z.B. im Grundbuch[3] oder unter www.insolvenzbekanntmachungen.de etc.)[4] wird keineswegs der Erbe als Insolvenzschuldner angegeben, sondern der Nachlass des Erblassers. Dass dies korrekt gehandhabt wird, hat der beratende Rechtsanwalt zu kontrollieren.

[1] Herzog, ErbR 2013, 70, 73.
[2] OLG Köln, Beschl. v. 14.4.2005 – 2 Wx 43/04, FamRZ 2005, 2078; MüKo/Siegmann/Scheunig, § 315 InsO Anh. Rn 1–3.
[3] Zu den Auswirkungen einer Nachlassinsolvenz auf eine GbR, an der der Erblasser beteiligt war und die im Grundbuch eingetragen ist, siehe BGH, Beschl. v. 13.7.2017 – V ZB 136/16, ErbR 2018, 20; siehe hierzu von Proff, NJW 2018, 828.
[4] Ein Insolvenzvermerk ist analog § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird, BGH, Beschl. v. 19.5.2011 – V ZB 197/10, ZErb 2011, 282, um die Insolvenzmasse vor einer Beeinträchtigung durch einen gutgläubigen Erwerb zu schützen. Der Miterbe soll nicht gemäß § 2040 Abs. 1 BGB ohne den Insolvenzverwalter an einer Verfügung über das Grundstück mitwirken können. Die Eintragung muss allerdings erkennen lassen, dass das Insolvenzverfahren nur über das Vermögen eines der Miterben eröffnet worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge