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Bei Klagen, etc. vor der Annahme der Erbschaft an § 1958 BGB denken: Klagen sind unzulässig.
Vor der Annahme ist der vorläufige Erbe in keinem Fall zur Verwaltung verpflichtet. Es trifft ihn also auch keine Sanktion, wenn er keinerlei Verwaltungsmaßnahmen vornimmt. Bei entsprechendem Bedürfnis kann das Nachlassgericht aber Nachlasspflegschaft anordnen, deren Kosten den Nachlass schmälern. Daher kann die Übernahme der Verwaltung sinnvoll sein. Problem: Eine erfolgte Verwaltungsmaßnahme kann als Annahme gewertet werden. Folge: Verlust des Ausschlagungsrechts. Außerdem Gefahr der Haftung nach §§ 1959, 1978 Abs. 1 S. 2 BGB.
Ausschlagung erwägen, wenn der Nachlass überschuldet zu sein droht → einfachster Weg; Frist beachten und Anfechtungsmöglichkeit erhalten, falls der Nachlass sich doch als werthaltig erweist.
Bei Erkennen eines Irrtums über die wesentliche Zusammensetzung des Nachlasses kommt ggf. Anfechtung der Annahme der Erbschaft in Betracht. Der Erbe trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes und muss die Anfechtungsfrist beachten. Auch hier steht aber eine Haftung nach § 1959 BGB und aus § 122 BGB im Raume.
Innerhalb von drei Monaten kann die Einrede des § 2014 BGB erhoben werden. Vorsicht: Die Einredemöglichkeit endet mit Inventarerrichtung.
Inventarerrichtung gemäß §§ 1993 ff. BGB erwägen. Ohne Gläubigerantrag nicht vor Ablauf von drei Monaten, da sonst die Einrede des § 2014 BGB verloren geht. Gefahr: Verlust der beschränkbaren Haftung. Vorsicht: Erstellung zwingend bei Gläubigerantrag, sonst Verlust der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit, § 1994 BGB.
Wenn unbekannte Nachlassverbindlichkeiten zu fürchten sind, kann nur die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens die Gefahr einer Haftung nach §§ 1978, 1979, 1980 BGB bannen. Ratsam ist es, dies innerhalb eines Jahres zu beantragen, um die Einrede des § 2015 BGB zu erhalten. Ausgeschlossene Gläubiger auf § 1973 BGB verweisen.
Wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses im Raume stehen, sofort Nachlassinsolvenz beantragen, um einer Haftung aus § 1980 BGB zu entgehen. Hilfreich auch bei mangelnder Masse, um Dürftigkeit nachzuweisen. Problem: Antragskosten!
Bei der Verwaltung des Nachlasses und bei der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, muss der Erbe immer die mögliche Haftung nach §§ 1978 f., 1991 BGB vor Augen haben. Bei Sorge davor, etwas falsch zu machen, bietet sich eine Nachlassverwaltung an, was aber nur in Betracht kommt, wenn hinreichend Masse vorhanden ist. Sonst muss der Erbe selbst als "Nachlassverwalter" tätig werden, § 1990 BGB.
Gläubiger, die sich erst nach Ablauf von fünf Jahren melden, auf § 1974 BGB verweisen.

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