Rz. 222
Die vererbte Beteiligung des Erblassers an einer Personenhandelsgesellschaft ist differenziert zu sehen:
▪ | Die Vermögensrechte der Gesellschafterstellung, die sog. Außenseite, verwaltet der Nachlassverwalter. Er verwaltet Gewinn und Auseinandersetzungsansprüche. Dies gilt, obwohl kraft Sondererbfolge der Gesellschaftsanteil unmittelbar in das Privatvermögen des Erben gefallen ist. |
▪ | Die Gesellschafterstellung als solche des Erben kann der Nachlassverwalter kündigen, da ihm sonst dieser Vermögenswert für die Erfüllung seiner Aufgabe, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, nicht verfügbar wäre.[142] |
▪ | Die höchstpersönlichen Mitgliedschaftsrechte übt nach wie vor der Erbe aus. |
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