Rz. 222

Die vererbte Beteiligung des Erblassers an einer Personenhandelsgesellschaft ist differenziert zu sehen:

Die Vermögensrechte der Gesellschafterstellung, die sog. Außenseite, verwaltet der Nachlassverwalter. Er verwaltet Gewinn und Auseinandersetzungsansprüche. Dies gilt, obwohl kraft Sondererbfolge der Gesellschaftsanteil unmittelbar in das Privatvermögen des Erben gefallen ist.
Die Gesellschafterstellung als solche des Erben kann der Nachlassverwalter kündigen, da ihm sonst dieser Vermögenswert für die Erfüllung seiner Aufgabe, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, nicht verfügbar wäre.[142]
Die höchstpersönlichen Mitgliedschaftsrechte übt nach wie vor der Erbe aus.
[142] Soergel/Stein, § 1985 Rn 6.

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