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§ 16 Testamentsvollstreckung / 1. Allgemeines

Dr. Michael Bonefeld
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Rz. 296

Der Entzug des Verfügungsrechts der Erben hat dingliche Wirkung und stellt nicht bloß ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. § 135 BGB dar. Die Verfügungsbeschränkung der Erben gilt auch für deren gesetzlichen Vertreter, Betreuer, Vormund oder Pfleger. Verfügt ein Erbe dennoch, so ist die Verfügung sowohl gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber jedermann absolut unwirksam. Es tritt hingegen keine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ein. Der Testamentsvollstrecker kann somit nachträglich das Rechtsgeschäft genehmigen. Die Verfügung wird wegen §§ 184 Abs. 1, 185 BGB durch die Genehmigung von Anfang an wirksam, auch wenn sie gegen Erblasseranordnungen verstoßen würde. Durch die unberechtigte Verfügung entsteht keinerlei Nachlassverbindlichkeit. Der Erbe wird persönlich verpflichtet, so dass der Testamentsvollstrecker selbst nicht Erfüllung leisten muss. Dies gilt auch für die Fälle, in denen unter der aufschiebenden Bedingung des Wegfalls des Verwaltungsrechts des Testamentsvollstreckers vom Erben verfügt wird. Insofern können die Gläubiger wegen fehlender Konnexität gegen eine derartige Forderung keine Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Testamentsvollstreckers erklären. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht gleichsam nicht.

Eine Verfügung durch die Erben ist hingegen mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers möglich, was der Erblasser auch nicht durch eine Anordnung in der letztwilligen Verfügung verhindern kann.

 

Rz. 297

Hat der Erbe ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers verfügt und endet das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers z.B. durch Zeitablauf, § 2217 Abs. 1 S. 2 BGB, oder durch Wegfall der Testamentsvollstreckung, so tritt Heilung hinsichtlich der Erbenverfügung ein. Die Wirkung ist im Unterschied zur Genehmigung lediglich ex nunc...

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