Rz. 138

 
Die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Dieser errechnet sich grundsätzlich wie folgt:[168]
  Wert des gesamten Vermögensanfalls
abzugsfähige Verbindlichkeiten und Belastungen (§ 10 Abs. 59 ErbStG)
= Bereicherung des Erwerbers
sachliche Steuerbefreiungen (§§ 5, 13, 13a, 18 ErbStG)
persönliche Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG
= steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG)
Abrundung auf volle 100 EUR (§ 10 Abs. 1 S. 5 ErbStG)
= Bemessungsgrundlage
 

Rz. 139

Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist, als steuerpflichtiger Erwerb. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung ist gemäß § 11 ErbStG der Zeitpunkt der Steuerentstehung, also im Regelfall der Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) bzw. der Ausführung der Schenkung.[169]

 

Rz. 140

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs werden zunächst die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 59 ErbStG, vgl. Rdn 143 f.) von den Nachlassaktiva (zur Bewertung vgl. Rdn 155 ff.) subtrahiert. Denn Besteuerungsobjekt der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit beim Erwerber, der sich nicht aus dem Brutto-, sondern aus dem Nettoerwerb des Begünstigten ergibt.

[168] Eine detaillierte Darstellung findet sich in R E 10.1 Abs. 1 ErbStR 2019.
[169] Ausnahmen regelt § 9 Abs. 1 Nr. 1a bis j ErbStG.

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