Rz. 138
Die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Dieser errechnet sich grundsätzlich wie folgt:[168] | |
Wert des gesamten Vermögensanfalls | |
– | abzugsfähige Verbindlichkeiten und Belastungen (§ 10 Abs. 5–9 ErbStG) |
= | Bereicherung des Erwerbers |
– | sachliche Steuerbefreiungen (§§ 5, 13, 13a, 18 ErbStG) |
– | persönliche Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG |
= | steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG) |
– | Abrundung auf volle 100 EUR (§ 10 Abs. 1 S. 5 ErbStG) |
= | Bemessungsgrundlage |
Rz. 139
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist, als steuerpflichtiger Erwerb. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung ist gemäß § 11 ErbStG der Zeitpunkt der Steuerentstehung, also im Regelfall der Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) bzw. der Ausführung der Schenkung.[169]
Rz. 140
Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs werden zunächst die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5–9 ErbStG, vgl. Rdn 143 f.) von den Nachlassaktiva (zur Bewertung vgl. Rdn 155 ff.) subtrahiert. Denn Besteuerungsobjekt der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit beim Erwerber, der sich nicht aus dem Brutto-, sondern aus dem Nettoerwerb des Begünstigten ergibt.
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