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Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis nicht vorgeschrieben.[604] Es muss alle tatsächlich vorhandenen sowie die fiktiven Nachlassgegenstände und ggf. Schulden in übersichtlicher Darstellung beinhalten. Es empfiehlt sich daher, Aktiva und Passiva getrennt voneinander auszuweisen und die Angaben zum Nachlassbestand von den rechtlichen Ausführungen zu trennen.[605] Allerdings hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf die Vorlage eines Gesamtverzeichnisses; die Vorlage mehrerer Teilverzeichnisse genügt, wenn dadurch insgesamt alle geschuldeten Informationen in geeigneter Form erteilt werden.[606] Vor diesem Hintergrund kann auch die Ergänzung eines bereits bestehenden Verzeichnisses (z.B. das dem Nachlassgericht im Testamentseröffnungsverfahren vorgelegte Verzeichnis oder ein Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers) genügen.[607]

 

Rz. 201

In der Praxis hat sich die Abfassung des Nachlassverzeichnisses in der Form einer Bilanz bewährt.[608] Eine Bewertung der einzelnen Posten ist nicht erforderlich. Auf der Passivseite muss aber wenigstens der Rechtsgrund der einzelnen Nachlassverbindlichkeiten angegeben werden.[609] Eine Unterzeichnung des Verzeichnisses ist nicht vonnöten.[610]

[604] Dennoch steht die Art und Weise der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht im Belieben des Schuldners, vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2000, 62.
[605] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 38.
[606] BGH LM § 260 Nr. 14 = FamRZ 1962, 429; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 179; HansOLG Bremen OLGE 97, 89, 90; Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 38; Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 11 Rn 41.
[607] OLG Brandenburg FamRZ 1998, 179, 180, 181; Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 38.
[608] Vgl. Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2314 Rn 22; Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht, Rn 150; Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 38.
[610] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 38; Soergel/Dieckmann, § 2314 Rn 20; a.A. OLG Brandenburg ZErb 2009, 132, 133.

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