Rz. 7
Erbfallschulden sind gem. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, wie[22] Ansprüche aus
▪ | §§ 2303 ff. BGB (Pflichtteil), |
▪ | § 1974 BGB (Vermächtnis), § 1967 Abs. 2 BGB (Auflagen), |
▪ | § 1968 BGB i.V.m. § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO (Beerdigungskosten,[23] nicht erfasst sind nach immer noch h.M. die Grabpflegekosten,[24] es sei denn, der Erblasser hat zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen oder die Erbenstellung an eine entsprechende Auflage knüpft oder in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt, dass die Kosten der Grabpflege Nachlassverbindlichkeiten sind, die aus dem Nachlass zu entnehmen sind[25]), |
▪ | § 1969 BGB (Dreißigster), |
▪ | § 1932 BGB (Voraus), |
▪ | Ansprüche auf Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB[26] sowie solche aus der Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen, § 313 BGB bzw. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB,[27] und aus der Auflösung von Ehegatteninnengesellschaften, §§ 705 ff. BGB.[28] |
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