Rz. 15

Es ist grds. nicht Aufgabe des (Sicherungs-)Nachlasspflegers, Ansprüche der Nachlassgläubiger, damit auch eines Vermächtnisnehmers, zu erfüllen.[9] Dem Nachlasspfleger kann es, selbst wenn dies nicht seine Aufgabe ist, im Interesse der Erben zur Sicherung des Nachlasses zwar im Einzelfall ausnahmsweise gestattet sein, auch ein Vermächtnis zu erfüllen, z.B. bei klarliegenden oder eindeutigen Nachlassverbindlichkeiten, um Schäden oder unnötige Prozesse und Kosten zu vermeiden.[10]

Das Nachlasspflegschaftsrecht wurde zum 1.1.2023 neu geregelt.[11]

[10] OLG München ZEV 2017, 478; OLG Köln ZEV 1997, 210.
[11] Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl I 2021, 882). Siehe dazu DNotZ 2021, 482; Zimmermann, ZEV 2022, 580.

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