Rz. 120

Soweit Wohngeld gem. § 16 WEG vor dem Tod des Erblassers fällig wurde, ist es Erblasserschuld. Von der Rechtsprechung wird angenommen, auch das nach dem Tod des Erblassers fällig gewordene Wohngeld sei Erblasserschuld, bis sich der Erbe entschließt, Eigentümer zu bleiben.[120] Aber: Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann. Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.[121]

Auch kann der Erbe seine Haftung für eine Hausgeldforderung nicht mehr nach § 1990 BGB beschränken, wenn der betreffende Beschluss (der Wohnungseigentümer) nach dem Erbfall ergangen ist.[122] Demnach sind solche Wohngeldschulden sowohl Nachlassverbindlichkeit als auch Eigenverbindlichkeit des Erben und damit eine Nachlasserbenschuld, für die sowohl das Eigenvermögen des Erben als auch der Nachlass haften.[123]

Gehört eine Eigentumswohnung zum Nachlass, weil sie der Testamentsvollstrecker für den Erben mit Nachlassmitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten.[124]

[120] OLG Köln NJW-RR 1992, 460; BayObLG ZEV 2000, 151 m. Anm. Marotzke; BayObLG NZM 2000, 41; vgl. auch Niedenführ, NZM 2000, 641 und Küpper, NZM 2000, 995; a.M. OLG Hamburg NJW-RR 1986, 177; Lange/Kuchinke, § 47 II 1 f.
[121] BGH, Urt. v. 5.7.2013 – V ZR 81/12, ErbR 2013, 388 m. Anm. Herzog = FamRZ 2013, 1476 = NJW 2013, 3446 = NJW-Spezial 2013, 515 = ZErb 2013, 245 = ZEV 2013, 609.
[122] Bonifacio, MDR 2006, 244.
[124] BGH FamRZ 2012, 219 = NJW 2012, 316 = ZErb 2012, 118 = ZEV 2012, 103.

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