Rz. 378

Die Haftung der Miterben durch die Einleitung eines der zwei förmlichen Verfahren (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren) zu beschränken, ist nicht erforderlich, weil das Gesetz die Verfügungsbefugnis über den Nachlass von der über das Eigenvermögen jedes Erben trennt. Auch die Voraussetzungen einer Dürftigkeits- oder Überschwerungseinrede nach §§ 1990, 1992 BGB müssen nicht vorliegen. Der Grund dafür ist, dass hier in Bezug auf die Vermögensvermischung die Situation vollständig anders ist als beim Alleinerben.

 

Rz. 379

Wenn mehrere Miterben vorhanden sind, so besteht kraft Gesetzes eine Gütersonderung, denn Eigenvermögen und Nachlass sind auch ohne besonderes förmliches Verfahren voneinander getrennt: Über den Nachlass können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen, vgl. § 2040 Abs. 1 BGB. Daher kann der einzelne Miterbe auch nicht erzwingen, dass eine bestimmte Nachlassverbindlichkeit aus dem Nachlass beglichen wird; er ist vielmehr auf die Zustimmung der anderen Miterben angewiesen.

 

Rz. 380

Deshalb beschränkt § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Teilung des Nachlasses die Haftung des Miterben, indem er grundsätzlich seine Haftung mit seinem Eigenvermögen ausschließt (Einrede des ungeteilten Nachlasses). Allerdings geht es hier nur um eine Haftungsbeschränkung auf Zeit, nämlich solange der Nachlass nicht geteilt ist. Die Haftungsbeschränkung muss dem Miterben aber für den Fall, dass ein Urteil ergangen ist, nach § 780 ZPO im Urteilstenor vorbehalten worden sein, sonst geht ihm die Haftungsbeschränkungsmöglichkeit des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem betreffenden Gläubiger (= Kläger) verloren.

Jeder Miterbe, der noch beschränkbar haftet, kann also vor der Nachlassteilung die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit aus seinem Eigenvermögen verweigern, indem er die Einrede des ungeteilten Nachlasses erhebt (§ 2059 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 781, 785 ZPO).

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