Rz. 419

§ 2059 Abs. 1 S. 2 BGB regelt nicht nur die Frage, ob ein Miterbe mit seinem gesamten Eigenvermögen haftet, sondern auch die zweite Frage, ob er damit für die volle Nachlassverbindlichkeit einstehen soll oder nur für einen seinem Erbteil entsprechenden Teil.

 

Rz. 420

Da der Miterbe gem. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Teilung nur beschränkt haftet, lässt ihn das Gesetz bei Verlust der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit mit dem Eigenvermögen nur in Höhe des Teils der Nachlassverbindlichkeit haften, die seinem Erbteil entspricht.

 

Rz. 421

Haftet also ein Miterbe für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt (bspw. infolge Inventaruntreue), so erweitert sich die Haftungsgrundlage für den Nachlassgläubiger: Bezüglich eines seinem quotenmäßigen Anteil am Nachlass entsprechenden Teils der Verbindlichkeit haftet auch das Eigenvermögen des betreffenden Miterben, § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Nachlass haftet daneben ohnehin nach § 2059 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 422

 

Beispiel

Die Nachlassverbindlichkeit beträgt 30.000 EUR; der Miterbe, der unbeschränkt haftet, ist mit einer Quote von einem Drittel am Nachlass beteiligt. Der Miterbe muss, wenn er nicht in voller Höhe auch mit seinem Eigenvermögen haften will, einen Vorbehalt nach § 780 ZPO in das Urteil aufnehmen lassen, der wie folgt lauten könnte:

"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 30.000 EUR zu zahlen. Hinsichtlich des Teilbetrages von 20.000 EUR wird ihm die Herbeiführung der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass des am (…) verstorbenen (…) vorbehalten."

 

Rz. 423

Die anteilige Haftung gilt aber nach § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB nur für das Eigenvermögen des Erben ohne den Erbteil. Für die Haftung des Erben mit seinem Erbteil verbleibt es bei der Regel des § 2058 BGB: Der Miterbe haftet mit seinem Erbteil den Nachlassgläubigern auch schon vor der Teilung gesamtschuldnerisch.

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