Rz. 247
Reicht der Nachlass nicht zur Begleichung aller Verbindlichkeiten, so ist nach ihrem Rangverhältnis untereinander zu fragen.
Da die einzelnen Verbindlichkeiten ganz unterschiedliche Entstehungsgründe haben, ist bei ihrer Rangfolge nach diesem Kriterium zu differenzieren. So muss bspw. der Gläubiger, der schon dem Erblasser ein Darlehen gewährt hat, einen besseren Rang haben als ein Vermächtnisnehmer; dieser wiederum einen schlechteren als ein Pflichtteilsberechtigter.
Rz. 248
So sieht das Nachlassinsolvenzverfahren als Rangfolgen vor:
1. Rangstelle: | Massegläubiger, § 324 Abs. 1 Nr. 1–6 i.V.m. §§ 54, 55 InsO |
2. Rangstelle: | Nachrangige Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 InsO |
3. Rangstelle: | Nachrangige Gläubiger aufgrund Vereinbarung, § 39 Abs. 2 InsO |
4. Rangstelle: | Nach Durchführung eines Gläubigeraufgebots (§§ 1970 ff. BGB) ausgeschlossene und von der Verschweigungseinrede betroffene Gläubiger, §§ 1973, 1974 BGB, § 327 Abs. 3 InsO |
5. Rangstelle: | Pflichtteilsgläubiger, § 327 Abs. 1 InsO |
6. Rangstelle: | Vermächtnisgläubiger und Begünstigte aus Auflagen, § 327 Abs. 1 InsO |
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