Rz. 127

Das Vermächtnis ist Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB). In der Regel ist der Erbe bzw. sind die Erben Schuldner des Vermächtniserfüllungsanspruchs, wobei Miterben im Grundsatz als Gesamtschuldner haften (§ 2058 BGB).

 

Rz. 128

Außer den Ansprüchen von Vermächtnisgläubigern hat der Erbe möglicherweise auch Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen. Bei der Ermittlung des um Nachlassverbindlichkeiten bereinigten Nachlassbestandes zur Pflichtteilsberechnung werden nach § 2311 BGB Vermächtnisverbindlichkeiten nicht abgezogen. Bei der Pflichtteilsberechnung ignoriert das Gesetz also die Verbindlichkeiten des Erben aus Vermächtnisanordnungen – das ist konsequent, weil der Erblasser sonst durch Vermächtnisanordnungen Pflichtteilsrechte schmälern könnte. Diese "Ungerechtigkeit" gegenüber dem Erben korrigiert das Gesetz wieder in den Vorschriften über das Vermächtniskürzungsrecht der §§ 2318 ff. BGB.

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