Rz. 428
Muster 11.33: Klageerwiderung mit Antrag auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt (§ 780 ZPO)
Muster 11.33: Klageerwiderung mit Antrag auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt (§ 780 ZPO)
An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
zu Az. _________________________
Klageerwiderung
In der Rechtssache
_________________________
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
1. | _________________________ |
2. | _________________________ |
3. | _________________________ |
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
wegen Zustimmung zur Eigentumsübertragung und Herausgabe eines Gebäudegrundstücks
legitimiere ich mich für die Beklagten und beantrage
1. | in erster Linie Klagabweisung, |
2. | in zweiter Linie für den Fall der ganzen oder teilweisen Stattgabe der Klage die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO in den Tenor des Urteils des Inhalts, dass den Beklagten die Beschränkung ihrer Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass der Erblasserin, der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, vorbehalten wird. |
Begründung:
Zum Klageabweisungsantrag: _________________________
Zum Antrag auf Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts:
Der vom Kläger behauptete Vermächtnisanspruch wäre, wenn das Vermächtnis wirksam angeordnet wäre, Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen ist, ob der Nachlass zur Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreichen wird, behalten sich die Beklagten die Herbeiführung von Maßnahmen zur Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass der Erblasserin, der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________, vor, insbesondere die Erhebung der Überschwerungseinrede gegenüber dem Kläger nach § 1992 BGB. Aus diesem Grunde ist in den Urteilstenor der beantragte Haftungsbeschränkungvorbehalt aufzunehmen, der sich ausdrücklich auch auf die Kosten des Rechtsstreits zu erstrecken hat (vgl. LG Leipzig ZEV 1999, 234).
(Rechtsanwalt)
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