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ZErb 02/2026, Zum Anspruch aus § 2329 Abs. 1 S. 1 BGB / 2. Ergänzungsanspruch

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Der Berechtigte muss weiter einen Ergänzungsanspruch haben, also abstrakt zum Kreis der nach § 2303 BGB oder § 10 Abs. 6 LPartG pflichtteilsberechtigten Personen gehören. (Ferner berechnet sich der Anspruch des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten des Erblassers unter Einbeziehung von Zuwendungen gem. § 2325 Abs. 1 BGB;[19] der Anspruch aus § 2329 BGB ist in diesem Fall allerdings ausgeschlossen, da auf gesetzliche Erben und Erbeserben beschränkt.[20]) Berechtigt sein kann auch der Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht.[21]

Voraussetzung ist hierbei indessen nicht, dass der Berechtigte auch einen Anspruch auf ordentlichen Pflichtteil hat:[22]

 

Beispiel 2

Der Erblasser, Vater V, stirbt verwitwet im Pflegeheim ohne Testament und Hinterlassung irgendwelcher werthaltiger Fahrnis. Gesetzlicher Alleinerbe ist der einzige Sohn S. Mit dem Guthaben auf dem Girokonto kann dieser noch die Beerdigung bezahlen; der Nettonachlass ist Null. Kurz vor dem Tode hat V seinem Freund F 100.000 EUR geschenkt. S als Alleinerbe kann mangels Enterbung einen Anspruch auf ordentlichen Pflichtteil nicht gegen sich selbst geltend machen. Sein Ergänzungsanspruch richtet sich in diesem Fall unmittelbar gegen den Beschenkten, § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB.[23]

Auch braucht die Pflichtteilsberechtigung zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht bestanden zu haben.[24] Der Berechtigte darf aber auf den Pflichtteil nicht verzichtet (2346 Abs. 2 BGB) oder ihn wegen Unwürdigkeit verloren haben (§ 2345 Abs. 2 BGB), und er darf ihm auch nicht entzogen worden sein (§ 2333 BGB).[25]

Dass er das Erbe ausgeschlagen hat, ist unschädlich.[26] (In solchen Fällen stellt sich aber stets die Frage, ob bei überschuldetem Nachlass per saldo des fiktiv hinzuzurechnenden Schenkungswertes überhaupt noch ein Anspruch bestehen...

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