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Private Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP & KAP-BET für ... / c) Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und ESt bei Kapitalerträgen

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Keine zwingende Unbilligkeit einer Doppelbelastung mit ErbSt und ESt bei Kapitalerträgen: Das FG Münster hat mit Urt. v. 17.2.2021 – 7 K 3409/20 AO (ErbStB 2021, 138 [Weiss]) entschieden, dass die Festsetzung einer Steuer aus sachlichen Gründen unbillig ist, wenn sie zwar dem Gesetzeswortlaut entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Es ist nicht unbillig, wenn Steuerschulden nicht als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen sind, die erst durch die Veräußerung von geerbten Wertpapieren entstanden sind und wenn die tarifliche ESt nicht nach § 35b EStG ermäßigt wird, weil diese Vorschrift für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge nicht gilt. Eine Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und ESt impliziert nicht zwingend eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung.

Beraterhinweis Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche der Abgeltungsteuer und damit einem gesonderten Tarif unterliegen, gehen nicht in die „tarifliche Einkommensteuer „ i.S.v. § 35a Abs. 1 EStG ein und sind damit nicht nach § 35a EStG ermäßigt zu besteuern (vgl. BFH v. 28.4.2020 – VI R 54/17, BStBl. II 2020, 544 = EStB 2020, 233 [Weiss]). Entsprechendes gilt für die „tarifliche Einkommensteuer „ i.S.v. § 35b EStG (vgl. BMF v. 14.5.2025, Rz. 132). Die Steuerermäßigung des § 35b EStG findet nur dann Anwendung, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) oder wegen der Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 32d Abs. 2 EStG der tariflichen ESt i.S.d. § 32a EStG unterworfen werden.

Kommt ein Antrag auf Ermäßigung nach § 35b EStG in Betracht, so kann dieser Mithilfe der Angaben in der Anlage Sonstiges (Zeile 5) gestellt werden. In dem Formular wird darauf hingewiesen, dass Kapitaleinkünfte, die dem Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, nicht von dieser Regelung e...

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