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FG Münster Urteil vom 17.02.2021 - 7 K 3409/20 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine zwingende Unbilligkeit einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer bei Kapitalerträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Gesetzeswortlaut entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte.

2. Es ist nicht unbillig, wenn Steuerschulden nicht als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen sind, die erst durch die Veräußerung von geerbten Wertpapieren entstanden sind und wenn die tarifliche Einkommensteuer nicht nach § 35b EStG ermäßigt wird, weil diese Vorschrift für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge nicht gilt.

3. Eine Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer impliziert nicht zwingend eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung.

 

Normenkette

AO § 163 Abs. 1, § 227; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 3, § 35b; AO § 5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen vorzunehmen.

Der Kläger zu 1. ist Miterbe der am 00.00.2013 verstorbenen Frau C. Zum Nachlass gehörten Investmentanteile an einem Geldmarktfonds (XXX). Der thesaurierende Fonds investiert in kurzfristige festverzinsliche Wertpapiere. Zum Todestag befanden sich 1.045 Anteile im Depot der Erblasserin (Marktkurs = 112,27 EUR; Gesamtwert = 117.322,15 EUR, vgl. Vermögensaufstellung der Bank auf den 20.09.2013 vom 13.03.2014).

Das Finanzamt xxx setzte Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger zu 1. in Höhe von 289.290 EUR fest und berücksichtigte dabei unter anderem die streitbefangenen Wertpapier...

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