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Erbauseinandersetzung / 1.2 Möglichkeiten der ­Auseinandersetzung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Das Verfahren der einvernehmlichen Auseinandersetzung ist gesetzlich geregelt.[1] Zunächst müssen die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt werden.[2] Der verbleibende Überschuss wird dann unter den Erben entsprechend ihren Anteilen verteilt.[3] Soweit möglich erfolgt eine Naturalteilung, sonst der Verkauf der Nachlassgegenstände mit anschließender Verteilung des Erlöses oder auch eine Versteigerung unter den Erben.[4]

 
Wichtig

Vorausvermächtnis zugunsten des Miterben als Nachlassverbindlichkeit

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten[5], insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.[6] Ein Miterbe kann z. B. durch ein Vorausvermächtnis begünstigt sein.

Alternativ zur Auseinandersetzung kann der einzelne Miterbe seinen Erbanteil in notarieller Form an andere – Miterben oder Fremde – abtreten.[7] Der Miterbe kann auch – nicht formbedürftig – aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.[8] Ähnlich wie bei einem Ausscheiden gem. § 712a BGB[9] aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts[10], wächst der Anteil des ausscheidenden Miterben am Nachlass den übrigen Miterben an. An die Stelle der gesamthänderischen Beteiligung tritt der Anspruch des Miterben auf Gewährung der vereinbarten Abfindung.[11] Sind im Nachlass Grundstücke vorhanden, empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung der "Abschichtung".[12]

 
Praxis-Tipp

Erblasser können Streit der Erben verhindern

Der Erblasser kann mittels Testament oder Erbvertrag den Gang der Erbauseinandersetzung weitgehend beeinflussen.[13] Er kann z. B. letztwillig Teilungsanordnungen für die Auseinandersetzung unter den Miterben treffen.[14]

Jeder Miterbe kann auch ohne Zustimmung der anderen jederzeit die Ausei...

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