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ZErb 12/2025, Wer ist Schuldner der Testamentsvollstreck ... / 10. Sogenannte Nacherbenvollstrecker (§ 2222 BGB)

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Beispiel:

M ernennt einen Testamentsvollstrecker, der nur die Aufgabe hat, die Rechte und Pflichten des Nacherben in der Zeit wahrzunehmen, in der der Vorerbe noch lebt, der Erblasser aber schon gestorben ist.

Dieser Testamentsvollstrecker ist nicht zu verwechseln mit dem Vollstrecker für den Nacherben (§ 2203 ff. BGB). Das Wort ist deshalb unpassend. Der sog. Nacherbenvollstrecker verwaltet keinen Nachlass, sondern ist nur zuständig für Einwilligungen und Erklärungen, die sonst ein Nacherbe schon während der Vorerbschaft u.U. erteilen muss oder verweigern kann (§§ 2116–2123, 2123, 2127, 2128 BGB), etwa das Verlangen nach einem Nachlassverzeichnis (§ 2121 BGB), Zustimmung zu Grundstücksveräußerung (§§ 2223, 2136 BGB). Mit Eintritt der Nacherbfolge verliert dieser sog. Nacherbenvollstrecker seine auf § 2222 BGB beruhenden Rechte.

Schuldner der Vergütung des sog. Nacherbenvollstreckers ist nicht der Vorerbe, sondern der Nacherbe; denn wenn keine Tätigkeit anfällt, soll auch keine Vergütung zu zahlen sein.[29] Nach einer anderen Meinung[30] soll der Vorerbe Schuldner der Vergütung sein, die er aus dem Nachlass zahlen könne; denn sonst käme der Vollstrecker möglicherweise niemals in den Genuss einer Vergütung; das überzeugt nicht. Der Nacherbe haftet für die Vergütung nur wie für sonstige Nachlassverbindlichkeiten.[31] Da i.d.R. für diesen Vollstrecker kaum eine Tätigkeit anfällt (er muss nur in Bereitschaft sein, er verwaltet nichts) ist seine Vergütung gering; wenn ihn das Warten auf eine Tätigkeit stört und niemals was anfällt, sollte er kündigen (§ 2226 BGB). Keinesfalls können bei Abrechnung nach dem Wert Prozentwerte des Nachlasses zugrunde gelegt werden, weil ein verwaltetes Nachlassvermögen fehlt; die Zeitvergütung ist angemessener.

[29] Staudinger/Dutta, § 2222 Rn 24;...

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