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Erwerberhaftung (WEG) / 3 Eigentümerwechsel im Wege der Erbfolge

Alexander C. Blankenstein
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Die Hausgeldrückstände des Erblassers stellen Nachlassverbindlichkeiten i. S. v. § 1967 Abs. 1 BGB dar. Der Erbe haftet also für die Hausgeldrückstände des Erblassers in vollem Umfang. Entsprechendes gilt für den Testamentsvollstrecker. Gehört jedenfalls eine Eigentumswohnung zu dem Nachlass, weil sie der Testamentsvollstrecker für den Erben mit Nachlassmitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten.[1]

Wird das Hausgeld erst nach dem Erbfall fällig, ist der Erbe zur Zahlung verpflichtet, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm so faktisch die Möglichkeit eröffnet, das Sondereigentum zu nutzen oder zu gebrauchen. Dann handelt es sich bei der Verpflichtung zur Zahlung von Hausgeld um eine Eigenverbindlichkeit des Erben nach § 1975 BGB. Er ist also wie der verstorbene Wohnungseigentümer zur Hausgeldzahlung in voller Höhe verpflichtet.

Hat er die Erbschaft ausgeschlagen und kommt als letztberufener Erbe der Fiskus in Betracht, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss begründeten Hausgeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte. Handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, kann die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden.[2]

[1] BGH, Urteil v. 4.11.2011, V ZR 82/11, ZMR 2012, 211.
[2] BGH, Urteil v. 14.12.2018, V ZR 309/17, ZMR 2019, 423.

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