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ZErb 12/2025, Wer ist Schuldner der Testamentsvollstreck ... / a) Solange die Erbengemeinschaft noch besteht

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Beispiel:

Die Erblasserin hinterließ zwei Kinder, über den Hälfteanteil des A ordnete sie Testamentsvollstreckung an, der Hälfteanteil des B war vollstreckungsfrei. Im Testament ist nicht geregelt, wer die Vergütung des Testamentsvollstreckers zu zahlen hat.

Der BGH[19] meint: Solange die Erbengemeinschaft nicht vollständig auseinandergesetzt ist, beziehe sich die Verwaltung des Erbteilstestamentsvollstreckers auf den gesamten Nachlass; er stehe mithin in einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu allen (auch den vollstreckungsfreien) Erben. Der Testamentsvollstrecker könne maßgeblichen Einfluss auf die Verwaltung des ganzen Nachlasses nehmen. Deshalb könne auch der Vergütungsanspruch des Erbteilstestamentsvollstreckers aus § 2221 BGB, solange die Erbengemeinschaft besteht, nicht als Erbteilsschuld angesehen werden, die nur dem einzelnen, unter Testamentsvollstreckung gestellten Miterben auferlegt wäre;[20] vielmehr handle es sich um eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit i.S.v. §§ 2046 Abs. 1, 2058 BGB und um gemeinschaftliche Kosten der Verwaltung i.S.v. §§ 2038, 748 BGB. Ob der Erbquotentestamentsvollstrecker überhaupt "maßgeblichen" Einfluss auf die Verwaltung des ganzen Nachlasses nehmen kann, wie der BGH meint, hängt von der Erbqoute "seines" Miterben ab – also davon, wer die Mehrheit hat. Der BGH weist auch darauf hin, der Erbteilstestamentsvollstrecker könnte sonst seine Vergütung mangels unmittelbarer Verwaltung des gesamten Nachlasses nicht aus dem Nachlass entnehmen, er wäre auf eine Pfändung und Verwertung des seiner Verwaltung unterliegenden Erbanteils angewiesen; das will der BGH verhindern und benachteiligt lieber die Miterben, die dann im Innenverhältnis gegen den mit Vollstreckung belasteten Miterben notfalls auf anteilige Kostenerstattung klagen müsse...

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