Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
Ausschüttung einer GmbH
Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Im Rahmen eines Vermächtnisses erwarb der Kläger von seinem verstorbenen Vater einen Anteil an einer GmbH. Der Anteil lag bei 12,5 % des Stammkapitals. Die Gesellschafterversammlung hat noch vor dem Tod des Vaters eine Ausschüttung beschlossen. Auf den Anteil des Vaters entfielen hierbei 187.500 EUR. Nach dessen Tod wurde die Ausschüttung unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Soli an den Kläger ausbezahlt.
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in der Erbschaftsteuererklärung
Im Erbschaftsteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt die Forderung mit dem Nennwert von 187.500 EUR. Der Kläger wollte jedoch die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeit ansetzen. Seine Klage hatte keinen Erfolg.
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