Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Das FG Münster hat entschieden, dass die auf den Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs entfallende Kapitalertragsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist.

Ausschüttung einer GmbH

Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Im Rahmen eines Vermächtnisses erwarb der Kläger von seinem verstorbenen Vater einen Anteil an einer GmbH. Der Anteil lag bei 12,5 % des Stammkapitals. Die Gesellschafterversammlung hat noch vor dem Tod des Vaters eine Ausschüttung beschlossen. Auf den Anteil des Vaters entfielen hierbei 187.500 EUR. Nach dessen Tod wurde die Ausschüttung unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Soli an den Kläger ausbezahlt.

Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in der Erbschaftsteuererklärung

Im Erbschaftsteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt die Forderung mit dem Nennwert von 187.500 EUR. Der Kläger wollte jedoch die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeit ansetzen. Seine Klage hatte keinen Erfolg.

FG Münster, Urteil v. 2.11.2023, 3 K 2755/22 Erb