Keine Inanspruchnahme eines Erben für Kfz-Steuer bei ungeklärter Erbfolge
Vor dem FG Münster wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Im Jahr 2022 verstarb die Großmutter der Antragstellerinnen. Sie war Halterin mehrerer Fahrzeuge. Da die Erbfolge wegen eines weiteren Erbanspruchs des Sohnes der Großmutter unklar ist, setzte das Amtsgericht einen Nachlasspfleger ein.
Das Hauptzollamt forderte die Antragstellerinnen auf, die nach dem Tod der Großmutter fällige Kfz-Steuer zu zahlen. Diese legten Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, da sie nicht als Gesamtrechtsnachfolgerinnen gelten. Das Hauptzollamt lehnte die Anträge ab und wies die Einsprüche zurück, da die Antragstellerinnen mit der Beantragung der Erbscheine die Erbschaft konkludent angenommen hätten.
Ansprüche gegen unbekannte Erben
Das Gericht hat über die Klage gegen diese Entscheidung noch nicht entschieden. Das FG Münster gab allerdings den gerichtlichen Aussetzungsanträgen statt, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsgebote bestünden. Es sei unklar, ob die Antragstellerinnen Alleinerben seien, und somit seien Ansprüche gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, zu richten.
Schuldner der Kfz-Steuer
Die Frage, wer nach dem Tod des Halters Schuldner der Kfz-Steuer wird, sei ungeklärt. Entweder wären die Erben als Gesamtrechtsnachfolger oder die Erbengemeinschaft als neue Halterin verantwortlich. Da die Fahrzeuge noch auf die Großmutter zugelassen seien, spreche dies für eine Nachlassverbindlichkeit. Andererseits gebe es nach dem Tod keinen Bezug zum Nachlass mehr. Die Erben müssten die Fahrzeuge ummelden, was jedoch wegen der unklaren Erbfolge derzeit nicht möglich sei.
Das Hauptzollamt habe auch kein Auswahlermessen ausgeübt und nicht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen in Anspruch genommen werden könnten, obwohl auch der Sohn der Großmutter als weiterer Erbe in Betracht komme.
FG Münster, Beschlüsse v. 18.6.2024, 2 V 693/24 Kfz und 2 V 699/24 Kfz, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
271
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
236
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
228
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
209
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
170
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1491
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
144
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
130
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
125
-
Ausscheiden bei Pensionszusage nicht Aufgabe jeglicher Tätigkeiten
20.03.2026
-
Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Weiterzahlung
20.03.2026
-
Alle am 19.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
19.03.2026
-
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026