Keine Inanspruchnahme eines Erben für Kfz-Steuer bei ungeklärter Erbfolge
Vor dem FG Münster wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Im Jahr 2022 verstarb die Großmutter der Antragstellerinnen. Sie war Halterin mehrerer Fahrzeuge. Da die Erbfolge wegen eines weiteren Erbanspruchs des Sohnes der Großmutter unklar ist, setzte das Amtsgericht einen Nachlasspfleger ein.
Das Hauptzollamt forderte die Antragstellerinnen auf, die nach dem Tod der Großmutter fällige Kfz-Steuer zu zahlen. Diese legten Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, da sie nicht als Gesamtrechtsnachfolgerinnen gelten. Das Hauptzollamt lehnte die Anträge ab und wies die Einsprüche zurück, da die Antragstellerinnen mit der Beantragung der Erbscheine die Erbschaft konkludent angenommen hätten.
Ansprüche gegen unbekannte Erben
Das Gericht hat über die Klage gegen diese Entscheidung noch nicht entschieden. Das FG Münster gab allerdings den gerichtlichen Aussetzungsanträgen statt, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsgebote bestünden. Es sei unklar, ob die Antragstellerinnen Alleinerben seien, und somit seien Ansprüche gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, zu richten.
Schuldner der Kfz-Steuer
Die Frage, wer nach dem Tod des Halters Schuldner der Kfz-Steuer wird, sei ungeklärt. Entweder wären die Erben als Gesamtrechtsnachfolger oder die Erbengemeinschaft als neue Halterin verantwortlich. Da die Fahrzeuge noch auf die Großmutter zugelassen seien, spreche dies für eine Nachlassverbindlichkeit. Andererseits gebe es nach dem Tod keinen Bezug zum Nachlass mehr. Die Erben müssten die Fahrzeuge ummelden, was jedoch wegen der unklaren Erbfolge derzeit nicht möglich sei.
Das Hauptzollamt habe auch kein Auswahlermessen ausgeübt und nicht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen in Anspruch genommen werden könnten, obwohl auch der Sohn der Großmutter als weiterer Erbe in Betracht komme.
FG Münster, Beschlüsse v. 18.6.2024, 2 V 693/24 Kfz und 2 V 699/24 Kfz, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
319
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
309
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
297
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
234
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
220
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
184
-
Anschrift in Rechnungen
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
156
-
Teil 1 - Grundsätze
143
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
08.01.2026
-
Alle am 8.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
08.01.2026
-
Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
08.01.2026
-
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Angestelltentätigkeit für Bistum
05.01.2026
-
Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
02.01.2026
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025