Kfz-Steuer

Das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und das Halten von ausländischen Fahrzeugen solange sie sich im Inland befinden, unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer).

Für die Verwaltung der Kfz-Steuer sowie sonstiger auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern ist der Bund verantwortlich. Daher haben seit dem 1.7.2014 die örtlichen Behörden der Zollverwaltung die Verwaltung der Kfz-Steuer übernommen.

Schuldner der Kfz-Steuer ist die Person, für die ein inländisches Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Zumeist ist der Halter identisch mit dem Eigentümer. Bei inländischen Fahrzeugen und bei Zuteilung roter Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung oder eines Oldtimer-Kennzeichens knüpft die Steuerschuldnerschaft an die durch die Zulassung (Betriebserlaubnis) oder die durch die Zuteilung des roten Kennzeichens/Oldtimer-Kennzeichens gewährte Nutzungsbefugnis an.





Bedingungen der Kfz-Steuer

Die Besteuerungsgrundlagen der Kfz-Steuer sind von der Art des zu besteuernden Fahrzeugs abhängig. Analog zu den verschiedenen Bemessungsgrundlagen sind im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) die entsprechenden Steuersätze normiert. Die Kfz-Steuer ist für den Zeitraum von 12 Monaten im Voraus zu entrichten, wenn die Steuerpflicht nicht nur für einen bestimmten Zeitraum besteht. Bei einer Jahressteuer ab 500 EUR besteht die Möglichkeit der halbjährlichen und ab 1.000 EUR auch die Möglichkeit der vierteljährlichen Zahlungsweise.