Reform der Kfz-Steuer
Das Gesetz soll einen Beitrag dazu leisten, das Ziel der Bundesregierung zu erreichen, dass bis zum Jahr 2030 in Deutschland 7 bis 10 Mio. Elektrofahrzeuge zugelassen sein werden. Zudem soll mit dem Gesetz erreicht werden, die CO2-Reduktion bis 2030 mit weiteren steuerlichen Maßnahmen zu flankieren und gleichzeitig ausgewogen zu gestalten. Beim nächsten neuen Pkw soll die Wahl auf ein Produkt fallen, das dem individuellen Bedarf entspricht und zugleich ein weniger klimaschädliches CO2-Emissionspotenzial besitzt. Diese Zielen sollen insbesondere mit folgende Maßnahmen verfolgt werden:
Verlängerung der Steuerbefreiung reiner Elektrofahrzeuge
Bisher ist die 10-jährige Steuerbefreiung auf reine Elektrofahrzeuge beschränkt, die bis zum 31.12.2020 erstmalig zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Künftig soll auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen werden. Die 10-jährige Steuerbefreiung soll jedoch bis längstens 31.12.2030 begrenzt werden, um einen Anreiz für die frühzeitige Fahrzeuganschaffung zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten.
Verzicht auf die obligatorische Abgabe einer Einzugsermächtigung
Bei Zulassung reiner Elektrofahrzeuge im Zeitraum der Steuerbefreiung soll für die Zulassung künftig keine Einzugsermächtigung mehr erforderlich sein. Die Abgabe eines SEPA-Mandates sei in dieser Zeit überflüssig und datenschutzrechtlich nicht zu rechtfertigen.
Besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge
Um zusätzlich auch besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern, soll die Steuer in Höhe von 30 EUR im Jahr für Pkw mit einem CO2-Ausstoß bis 95 Gramm pro Kilometer, die zwischen dem Tag des Kabinettsbeschlusses und dem 31.12.2024 erstmals zugelassen werden, für 5 Jahre, längstens bis 31.12.12.2025, nicht erhoben werden.
Einführung einer gleichmäßig gestuften CO2-Komponente
Für die Bemessungsgrundlage "CO2" kommt bislang oberhalb von 95 g/km des kombinierten Prüfwertes ein einheitlicher Steuersatz von 2 Euro je g/km zur Anwendung. Künftig sollen für Erstzulassungen progressiv gestaffelte Steuersätze von 2 bis 4 EUR je g/km vorgesehen werden, die im Bereich von mehr als 95 bis 195 g/km jeweils innerhalb von 5 gleichmäßigen Stufen und einer nach oben offenen Stufe gelten sollen. 95 g/km bleiben von der Besteuerung weiterhin ausgenommen.
Zu dem so ermittelten Betrag, wird die Hubraum-Komponente addiert. Der hubraumbezogene Steuersatz bleibt im Vergleich zum bisherigen Recht unverändert.
Aufhebung der Sonderregelung für leichte Nutzfahrzeuge
Nach § 18 Abs. 12 KraftStG ist die Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht bisher mit den CO2- und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für Nutzfahrzeuge vorzunehmen, wenn diese theoretisch vor allem der Personenbeförderung dienen könnten und die Steuerbelastung höher ausfällt. Die Regelung führe nicht nur zu einer höheren Besteuerung der betroffenen Fahrzeuge, sondern auch zu unverhältnismäßigem Erfüllungsaufwand sowohl für die Fahrzeughalter als auch die Zollverwaltung und die Zulassungsbehörden.
Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich schwerpunktmäßig um in Handwerksbetrieben und von größeren Familien genutzte Fahrzeuge, die typischerweise kombiniert für die Personenbeförderung oder den Gütertransport geeignet sind und eingesetzt werden. Durch die stärkere Gewichtung der CO2-Komponente würden diese Fahrzeuge zukünftig nochmals höher besteuert, da ihre CO2-Prüfwerte regelmäßig höher sind als die Durchschnittswerte herkömmlicher Pkw. Als eine begleitende Maßnahme, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie bewältigen zu können, soll die Regelung entfallen.
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