Steueränderungen zum Jahreswechsel 2015/2016

Der Gesetzgeber hat wichtige Neuregelungen verschiedet, die zum Jahreswechsel beachtet werden sollten. Diese stammen aus dem Steueränderungsgesetz 2015, dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags und aus einigen weiteren Änderungsgesetzen.

Wir geben einen Überblick und verlinken auf vertiefende Informationen.

1. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld

Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags v. 17.7.2015 wird der Grundfreibetrag wird in 2016 von 8.472 EUR um 180 EUR auf 8.652 EUR erhöht. Ferner wird der Einkommenssteuertarif um 1,48 % "nach rechts" verschoben. Mit dieser Verschiebung der Steuersätze des progressiven Einkommenssteuertarifs wird der sog. kalten Progression entgegengewirkt.

Die folgenden Freibeträge bzw. zu zahlenden Beträge werden an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst:

  • Kinderfreibetrag (je Elternteil): von 2.256 EUR um 48 EUR auf 2.304 EUR.
  • Kindergeld: Erhöhung um 2 EUR auf 190 EUR für das 1. und 2. Kind, 196 EUR für das 3. Kind bzw. 221 EUR ab dem 4. Kind.
  • Auch eine Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 1.908 EUR, sowie um zusätzliche 240 EUR je weiteres Kind wurde beschlossen.

Mehr zum Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

2. Steueränderungsgesetz 2015

Das Gesetz beruht überwiegend auf gesetzgeberischen Initiativen aus den Bundesländern, welche in den beiden großen Steueränderungspaketen in 2014 nicht untergebracht werden konnten. Dass diese "Restanten" zeitnah in 2015 in ein Gesetzgebungsverfahren einfließen sollen, wurde dem Bundesrat durch die Bundesregierung am 19.12.2014 in einer Protokollerklärung zum ZollkodexAnpG zugesichert – daher der ursprüngliche Name des Gesetzesentwurfs. Die größte Praxisrelevanz haben folgende Änderungen ab 2016:

  • Abschaffung der Funktionsbenennung für den Investitionsabzugsbetrag (Mehr zu den Details),
  • Bindungswirkung der Verwaltungsanweisungen zum Kapitalertragsteuerabzug für Banken,
  • kein Teileinkünfteverfahren bzw. keine Steuerbefreiung nach § 8b KStG mehr für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen,
  • Leistungen an und von Unterstützungskassen werden gesetzlich steuerneutral gestellt mit einer Übergangslösung für versteuerte Vorjahre mit einem Feststellungsverfahren für den positiven Zuwendungsbetrag,
  • Erweiterung der Konzernklausel auf an der Spitze eines Konzerns stehende Personen und auf Personenhandelsgesellschaften,
  • Beschränkungen bei Einbringungen für zusätzliche Gegenleistungen auf 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens bzw. 500.000 EUR (§§ 20, 21 und 24 UmwStG); dies bereits rückwirkend auf den 31.12.2014,bei mittelbarer Änderung im Gesellschafterbestands wird für die Grunderwerbsteuer zwischen transparenten Personen- und nicht transparenten Kapitalgesellschaften unterschieden,
  • Beteiligtenfähigkeit für alle Gesamtschuldner bei der Schenkungsteuer und ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren,
  • Modifizierung und Vereinfachung im Bereich des Sachwertverfahrens zur Bewertung von Grundbesitz.

Im Gesetzgebungsverfahren kamen - auch auf Initiative der Bundesländer - weitere 24 Änderungen hinzu. Die wichtigsten sind:

  • Anpassung der § 6b-Rücklage an die Rechtsprechung des EuGH,
  • Unterhaltsleistungen können nur mit Angabe der ID-Nummer des Unterhaltsempfängers als Sonderausgaben abgezogen werden,
  • Einheitlicher Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer bei deren unrichtigem Ausweis bei Ausgabe der Rechnung,
  • "Klarstellung" zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen,
  • Weitgehende Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit umfangreicher Übergangsregelung,
  • Anpassung der Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer an die Rechtsprechung des BVerfG.

Mehr zu diesen Änderungen im Top-Thema "Steueränderungsgesetz 2015"

3. Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Mit dem Beginn des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2016 erfolgte der Startschuss für die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen (vgl. BMF-Schreiben v. 21.5.2015, BStBl 2015 I S. 488). Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des Zweijahreszeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse so, dass geringere Freibeträge gelten, ist der Steuerzahler verpflichtet, dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Dieses verringert die Freibeträge in der ELStAM-Datenbank entsprechend.

4. Rentenbesteuerung und Vorsorgeaufwendungen

Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt 2016 von 70 auf 72 Prozent. Somit bleiben nur noch 28 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt für im Jahr 2016 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.

Vorsorgeaufwendungen für das Alter können wie folgt abgesetzt werden: Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug steigt von 22.172 auf 22.767 EUR. Maximal 82 Prozent können in 2016 abgezogen werden (= 18.669 EUR)

5. Freistellungsaufträge

Bereits mit dem JStG 2010 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ab 1.1.2011 auf allen Freistellungsaufträgen die jeweilige Steuer-Identifikationsnummer (kurz: Steuer-ID) einzutragen ist. Die Banken haben seither ihre Vordrucke geändert und nur noch Freistellungsaufträge mit Angabe der Steuer-ID akzeptiert.

Für bereits zuvor erteilte Freistellungsaufträge, die seit 2011 auch nicht mehr geändert worden sind, gab es eine Übergangsregelung. Diese Freistellungsaufträge blieben zunächst weiter wirksam, auch wenn sie keine Steuer-ID enthielten. Doch diese Übergangsregelung wird zum 31.12.2015 auslaufen.

Mehr zum Thema "Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID"

6. Bilanzierung

Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) v. 17.7.2015, das im Juli 2015 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber das HGB wenige Jahre nach dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG) aufgrund europäischer Vorgaben erneut an vielen Stellen reformiert. Die neuen Bilanzierungsregeln gelten grundsätzlich erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Ausnahme: Die die erhöhten Schwellenwerte für die Einstufung der Größenklasse können bereits für nach dem 31.12.13 beginnende Geschäftsjahre angewendet werden. In diesem Fall ist auch eine Änderung bei den Umsatzerlösen zu beachten, die Auswirkung auf die Größenklasse haben kann.

Mehr dazu im Top-Thema "Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz"

7. Bürokratieabbau

Die Bürokratie wird durch die Anhebung der Umsatz- bzw. Gewinngrenzen für die Buchführungspflicht nach HBG und nach AO auf 600.000 EUR bzw. 60.000 EUR eingedämmt (Bürokratieentlastungsgesetz v. 28.7.2015). Dies gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Ferner gibt es Optimierungen beim Faktorverfahren (§ 39f EStG), eine Erhöhung des Tageslohns auf 68 EUR für die LSt-Pauschalierung kurzfristig Beschäftigter (gilt bereits rückwirkend ab 1.1.2015) und den Wegfall der jährlichen Mitteilung zum Kirchensteuereinbehalt.

Für Existenzgründer wird in einigen Statistikgesetzen die Jahresumsatzschwelle ab 2016  jeweils von 500.000 EUR auf 800.000 EUR erhöht und damit die Meldepflicht erst für größere Betriebe beginnen.

Mehr zum Bürokratieentlastungsgesetz

8. Kfz-Steuer

Die Verlängerung des Förderungszeitraumes für reine Elektrofahrzeuge von 10 Jahren durch das VerkehrStÄndG v. 5.12.2012 läuft zum Jahresende aus. Ab 1.1.2016 gilt die Steuerbefreiung nur noch für 5 Jahre.

9. Automatischer Datenaustausch

Auf den zunehmenden internationalen Verkehr von Personen, Kapital, Waren und Dienstleistungen wird mit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Staaten des Europarats und der OECD-Staaten reagiert. Dazu wird insbesondere die Amtshilfe bei der ordnungsgemäßen Ermittlung der Steuerpflicht ausgebaut und die Steuerhinterziehung bzw. Steuervermeidung bekämpft. Konkret sind neben dem Austausch von Informationen (auf Ersuchen, spontan oder automatisch), gleichzeitige Steuerprüfungen in mehreren Staaten, die Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland, eine Amtshilfe bei der Beitreibung und bei Sicherungsmaßnahmen sowie die Zustellung von Schriftstücken im Ausland vorgesehen. Betroffen sind alle Steuerarten und Nebenleistungen, doch auch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.

Mehr zum automatischen Datenaustausch

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Umsatzsteuer Änderungen 2016