Beschlagnahme eines Autos in Italien kann zum Ende der Kfz-Steuerpflicht führen

Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger unterhielt neben seinem inländischen Wohnsitz auch einen weiteren Wohnsitz in Italien. Am 6. Januar 2020 ereignete sich ein Verkehrsunfall in Italien. Der Kläger fuhr dabei ein im Inland zugelassenes Kraftfahrzeug.
Beschlagnahmung des Fahrzeugs in Italien
Infolge der Ermittlungen zum Unfall beschlagte die italienische Polizei (Carabinieri) das Fahrzeug. Zudem wurde der Führerschein des Klägers mit der Begründung eingezogen, der Kläger habe das Fahrzeug aufgrund seines Wohnsitzes in Italien zulassen müssen. Der Kläger konnte daher ab diesem Zeitpunkt das Fahrzeug nicht mehr nutzen.
Schlussendlich entschied sich der Kläger aufgrund drohender erheblicher Ummeldungskosten, das Fahrzeug verschrotten zu lassen. Die entsprechende Genehmigung kam am 20.6.2020. Dem Kläger wurden erst dann die Fahrzeugpapiere wieder ausgehändigt und er konnte das Fahrzeug zum 14.7.2020 bei der inländischen Zulassungsbehörde abmelden.
Ende der Kfz-Steuerpflicht
Der Kläger wies auf den Sachverhalt hin und beantragte beim Hauptzollamt das Ende der Steuerpflicht zum 6.1.2020. Doch das Hauptzollamt stellte als Ende der Steuerpflicht den Zeitpunkt der Verschrottung am 20.6.2020 fest. Die Klage hiergegen hatte Erfolg.
FG Münster, Urteil v. 14.4.2023, 10 K 824/22 Kfz, veröffentlicht mit dem Mai-Newsletter des FG Münster
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