Eintragung in Zulassungsbescheinigung: Kraftfahrzeugsteuer

Das FG Münster entschied, dass die Feststellung der Fahrzeugklasse durch die Zulassungsbehörde für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung im Hinblick auf Steuerbefreiungen bindend ist. Eine Änderung dieser Eintragung entfaltet keine Rückwirkung.

Die Klägerin unterhält einen Schaustellerbetrieb. Sie kaufte einen Sattelanhänger, doch die Nutzung für das Schaustellergewerbes wurde in der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vermerkt. Auch bei der Anmeldung des Sattelanhängers durch die Klägerin bei der Zulassungsbehörde wurde die Eintragung nicht angepasst.

Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer wurde gegenüber der Klägerin festgesetzt. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Die vertrat die Auffassung, dass es sich um einen "Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart" handele, der nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG steuerfrei sei. Das Hauptzollamt müsse diese Voraussetzung unabhängig von der Eintragung der Zulassungsbescheinigung prüfen.

Zulassungsbescheinigung ist bindend

Während des Klageverfahrens ließ die Klägerin die Zulassungsbescheinigung von der Zulassungsbehörde entsprechend umschreiben. Das Hauptzollamt sagte zu, die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Umschreibung zu gewähren. Die Klage war erfolglos. Das FG Münster stellte klar, dass die Feststellung der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung bindend ist.

FG Münster, Urteil v. 23.9.2021, 10 K 3692/19 Kfz

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