Kfz-Steuerbefreiung für den Streuobstbau
Auf Antrag des Landes Baden-Württemberg wurde im Bundesrat am 27.11.2015 über eine entsprechende Entschließung erörtert. Inhalt des Antrags ist es, dass die Bundesregierung aufgefordert werden soll, durch ein Änderungsgesetz die Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG auszuweiten. Dies könnte ein wertvoller Beitrag sein, um eine nachhaltige Pflege und Erhaltung wertvoller Landschaftsbestandteile sicherzustellen.
Der Bundesrat hat den Entschließungsantrag zunächst zur weiteren Prüfung in die Fachausschüsse verwiesen. Dort wird erörtert werden, ob und inwieweit es der laufende Strukturwandel in der Landwirtschaft erforderlich macht, auch reine landschaftspflegerische Maßnahmen durch eine Befreiung von der Kfz-Steuer zu begünstigen. Diese Befreiung würde für landwirtschaftliche Fahrzeuge gelten, die zur Pflege von Streuobstwiesen und für andere landschaftspflegerische Maßnahmen genutzt werden. Vorteilhaft wäre dies für dem Grunde nach landwirtschaftliche Fahrzeuge, die aber nicht oder nicht mehr einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind. Nach aktuellem Stand ist jedoch keine Steuerbefreiung für Pkw oder Pkw-Anhänger geplant.
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