Betreiben einer Biogasanlage als Gewerbebetrieb

Wird der Betrieb durch die gewerbliche Betätigung (Biogasanlage) geprägt und stellt die Landwirtschaft lediglich eine untergeordnete Hilfstätigkeit dar, liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor.

Hintergrund

Im Rahmen eines Streits um Kraftfahrzeugsteuerbefreiung war zu entscheiden, ob der Betreiber einer Biogasanlage eine Landwirtschaft oder einen Gewerbebetrieb unterhält.

X betreibt mit selbst erzeugter Biomasse eine Biogasanlage und ein Blockheizkraftwerk zur Erzeugung von Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird. Die gesamte Ernte wird zur Stromerzeugung verwertet. X beantragte für eine Zugmaschine, die er ausschließlich zum Grasmähen, Pflügen und Transport der Biomasse verwendet, die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Das FA versagte die Steuerbefreiung, da kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, sondern ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege. Diese Auffassung wurde vom FG und letztlich auch vom BFH bestätigt.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des X zurück.

Die Steuerbefreiung gilt nur für Zugmaschinen, die ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine Betriebseinheit, in der Boden, Betriebsmittel und Arbeit zusammengefasst sind und planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen, zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen. Keine Land- und Forstwirtschaft, sondern ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt jedoch vor, wenn die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit darstellt und die gewerbliche Betätigung dem Betrieb das Gepräge gibt.

Dementsprechend liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn - wie im Streitfall - ein Land- und Forstwirt seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung in einer Biogasanlage einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt. Im Vordergrund steht dann die gewerbliche Tätigkeit der Energieerzeugung, die sich von der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung der Biomasse nicht ohne Nachteil für das Gesamtunternehmen trennen lässt und zur Qualifizierung des gesamten Betriebs als einheitlichen Gewerbebetrieb führt.

Bei einem einheitlichen Gewerbebetrieb erfüllt daher die Verarbeitungsstufe der landwirtschaftlichen Urproduktion für sich allein nicht die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

Hinweis

Die Entscheidung ist - über den Bereich der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung hinaus - allgemein bedeutsam für die ertragsteuerliche Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbebetrieb. Die Erzeugung von Biogas erfolgt im Rahmen eines (den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnenden) Nebenbetriebs, wenn die Biomasse im Hauptbetrieb erzeugt wird und überwiegend zum Verkauf bestimmt ist. Die weitere Be- oder Verarbeitung des Biogases zu Energie stellt dagegen eine gewerbliche Betätigung dar.

BFH, Urteil v. 6.3.2013, II R 55/11, veröffentlicht am 22.5.2013

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