Kabinett beschließt Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist Teil des sog. Konjunkturpakets der Bundesregierung. Es soll der Bekämpfung der Corona-Folgen und der Stärkung der Binnennachfrage dienen. Es beinhaltet folgende steuerliche Maßnahmen:
- Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 auf 16 % und von 7 auf 5 % gesenkt.
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
- Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 EUR gewährt.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf 2 Jahre von 1.908 EUR auf 4.008 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. EUR (10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
- Einführung einer degressiven Abschreibung i. H. v. 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
- Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.
- Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
- Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
- Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
- Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG auf 200.000 EUR erhöht.
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. EUR im Zeitraum von 2020 bis 2025.
- Bei der Verjährungsfrist gilt § 78b Abs. 4 StGB entsprechend. In § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Nach § 376 Abs. 3 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.
- Änderung der Umsatzsteuerverteilung (§ 1 FAG)
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (Regierungsentwurf)
Änderungen bei der KfZ-Steuer
Ebenfalls beschlossen wurden Änderungen bei der KfZ-Steuer. Der Gesetzentwurf sieht zur Förderung des Umstiegs auf elektrische Antriebe eine Verlängerung der 10-jährigen Kfz-Steuerbefreiung für bis Ende 2025 erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge vor. Die Steuerbefreiung gilt jedoch längstens bis 31.12.2030. Um die Nachfrage deutlicher auf Pkw mit reduziertem Emissionspotenzial zu lenken, ist eine noch stärkere Berücksichtigung der C02-Komponenten durch Einführung eines progressiven C02-Tarifs bei der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit Verbrennungsmotor beabsichtigt.
Um zusätzlich auch besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern, wird die Steuer für zwischen dem Tag des Kabinettbeschlusses und dem 31.12.2024 für erstmals zugelassene Pkw mit einem C02-Wert bis 95g/km i. H. v. 30 EUR Jahr für 5 Jahre, längstens bis zum 31.12.2025, nicht erhoben.
Mit der Abschaffung einer Sonderregelung für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge werden insbesondere mittelständische Betriebe entlastet.
7. Gesetz zur Änderung des Kfz-Steuergesetzes (Regierungsentwurf)
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