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Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer / 3.2.2 Laufende Kosten

Rainer Hartmann
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Neben der Abschreibung bzw. den Leasingraten berechnen sich die Gesamtkosten aus der Summe aller übrigen Betriebskosten, die das ganze Jahr über – also auch für Zeiten des Urlaubs anfallen. Das sind z. B. Aufwendungen für

  • Benzin,
  • Öl,
  • Reifen,
  • Wagenwäsche/-pflege,
  • Garagenmiete[1],
  • Inspektions-/Reparaturkosten,
  • TÜV/AU,
  • Kfz-Steuer,
  • Kfz-Versicherungen,
  • Finanzierungskosten.

In die Berechnung der Gesamtkosten nicht einzubeziehen ist der Ladestrom bei einem Elektro-Firmenwagen, der beim Auftanken an einer betrieblichen Ladestation nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei bleibt.[2] Unfallkosten sind außergewöhnliche Kosten und deshalb nicht zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs zu rechnen.[3] Die Kosten eines Unfallschadens sind deshalb nicht in die Berechnung des Kilometersatzes für den Firmenwagen einzubeziehen, sondern als zusätzlicher geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu erfassen, wenn die Firma die Reparaturrechnung bzw. den Schaden wirtschaftlich trägt.[4]

 
Praxis-Tipp

1.000-EUR-Vereinfachungsregelung

Wie bei der 1 %-Regelung gilt eine Vereinfachungsregelung. Aus praktischen Erwägungen dürfen Reparaturkosten bis zu einem Nettobetrag von 1.000 EUR (zzgl. Mehrwertsteuer) weiterhin in die Gesamtkosten des Firmenwagens einbezogen werden. Im Rahmen der Kleinbetragsgrenze erhöhen Unfallkosten damit den Kilometersatz des Fahrzeugs, der für die Berechnung des geldwerten Vorteils zugrunde gelegt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet.[5]

Der Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltend­machung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Mitarbeiter wegen eines bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss am betrieblichen Pkw entstandenen Unfallschadens bewirkt einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, der i. H. d. Verzichts auf die arbeitsrechtlich möglic...

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