Finanzämter verabschieden sich von der Kraftfahrzeugsteuer
Bis zum 4.4.2014 stehen den Fahrzeughaltern – neben den örtlichen Zulassungsstellen – wie gewohnt die Finanzämter als Ansprechpartner für die Kraftfahrzeugsteuer zur Verfügung. Danach übernehmen die Hauptzollämter diese Aufgabe. Das in Zukunft zuständige Hauptzollamt kann über das Internetangebot der Zollverwaltung ermittelt werden. Für die An-, Um- und Abmeldung eines Kraftfahrzeugs und für den Halterwechsel bleiben nach wie vor die Zulassungsstellen der Landratsämter zuständig.
Die von den Finanzämtern erteilten Kraftfahrzeugsteuerbescheide behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Der Lastschrifteinzug wird automatisch umgestellt. Insoweit ist von den Fahrzeughaltern nichts zu veranlassen. Wer allerdings am Lastschriftverfahren nicht teilnimmt und seine Kraftfahrzeugsteuer zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt selbst überweist, muss ab dem 4.4.2014 an die Bundeskasse zahlen.
Die Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer betrifft in Baden–Württemberg über 8 Mio. angemeldete Fahrzeuge mit einem Kraftfahrzeugsteueraufkommen von jährlich ca. 1,2 Mrd. EUR. Jedes Jahr müssen dafür ca. 2,7 Mio. An-, Um- und Abmeldungen in Kraftfahrzeugsteuerbescheiden berücksichtigt und verarbeitet werden. Die Bediensteten der Zollverwaltung wurden im Laufe des vergangenen Jahres für diese Tätigkeit ausgebildet und im Rahmen von Hospitationen in den Finanzämtern in die neuen Aufgaben eingewiesen.
Bereits seit dem 1.7.2009 steht die Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer dem Bund zu. Die Finanzämter als Landesfinanzbehörden verwalten seither die Kraftfahrzeugsteuer im Auftrag des Bundes.
OFD Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 04/2014 v. 4.3.2014
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.6065
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.512
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.0926
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.991
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.668
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.470
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.050
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
923
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
805
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7982
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
23.12.2025
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Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
23.12.2025
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Ermäßigter Steuersatz auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke
22.12.2025
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