Finanzämter verabschieden sich von der Kraftfahrzeugsteuer
Bis zum 4.4.2014 stehen den Fahrzeughaltern – neben den örtlichen Zulassungsstellen – wie gewohnt die Finanzämter als Ansprechpartner für die Kraftfahrzeugsteuer zur Verfügung. Danach übernehmen die Hauptzollämter diese Aufgabe. Das in Zukunft zuständige Hauptzollamt kann über das Internetangebot der Zollverwaltung ermittelt werden. Für die An-, Um- und Abmeldung eines Kraftfahrzeugs und für den Halterwechsel bleiben nach wie vor die Zulassungsstellen der Landratsämter zuständig.
Die von den Finanzämtern erteilten Kraftfahrzeugsteuerbescheide behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Der Lastschrifteinzug wird automatisch umgestellt. Insoweit ist von den Fahrzeughaltern nichts zu veranlassen. Wer allerdings am Lastschriftverfahren nicht teilnimmt und seine Kraftfahrzeugsteuer zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt selbst überweist, muss ab dem 4.4.2014 an die Bundeskasse zahlen.
Die Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer betrifft in Baden–Württemberg über 8 Mio. angemeldete Fahrzeuge mit einem Kraftfahrzeugsteueraufkommen von jährlich ca. 1,2 Mrd. EUR. Jedes Jahr müssen dafür ca. 2,7 Mio. An-, Um- und Abmeldungen in Kraftfahrzeugsteuerbescheiden berücksichtigt und verarbeitet werden. Die Bediensteten der Zollverwaltung wurden im Laufe des vergangenen Jahres für diese Tätigkeit ausgebildet und im Rahmen von Hospitationen in den Finanzämtern in die neuen Aufgaben eingewiesen.
Bereits seit dem 1.7.2009 steht die Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer dem Bund zu. Die Finanzämter als Landesfinanzbehörden verwalten seither die Kraftfahrzeugsteuer im Auftrag des Bundes.
OFD Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 04/2014 v. 4.3.2014
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.2005
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
740
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
650
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
518
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
4056
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
363
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
341
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
303
-
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
276
-
Musterantrag für Bescheinigung nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG
220
-
Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause
16.09.2026
-
Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2026
10.09.2026
-
Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen
08.09.2026
-
Anlage EÜR 2026 wurde veröffentlicht
02.09.2026
-
Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen 2026
31.08.2026
-
Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027
19.08.2026
-
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
19.08.2026
-
Geplante Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
14.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Parkplatzüberlassung durch jPöR
13.08.2026
-
GrESt bei Gebäude mit Solar- und Photovoltaikanlagen
11.08.2026