Voraussetzungen für steuerfreie Krankenbeförderungen bei der Kfz-Steuer
Fahrzeugnutzung für Krankenfahrten
Die Klägerin bot Krankenfahrten an und verwendete hierzu eine Mehrzweckfahrzeug, dass über 9 mögliche Sitzplätze einschließlich Fahrersitz verfügt und mit einer Rollstuhlverladerampe ausgestattet ist. Wird der Rollstuhlplatz genutzt, sind nur 3 bis 6 Sitzplätze nutzbar. Auch Rasterschienen zur Verankerung eines Rollstuhls sind installiert. Die Klägerin konnte bezüglich der abgerechneten Krankenbeförderungen verschiedene Begründungen für die Personenbeförderungen nachweisen:
- voll-/teilstationäre Krankenhausbehandlung,
- vor-/nachstationäre Behandlung,
- ambulante Operationen,
- Vor- und Nachbehandlung ambulanter Operationen und
- genehmigungspflichtige Fahrten zu ambulanten Behandlungen (hochfrequente Behandlung wie Dialyse, onkologische Chemo- oder Strahlentherapie) und dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung.
Personenbeförderung zur Tätigkeitsstätte
Von August 2016 bis Dezember 2018 beförderte die Klägerin den Mitarbeiter eines Hauptzollamts zu seiner Tätigkeitsstätte bzw. zu seiner Wohnung. Dieser Mitarbeiter verfügte über einen eigenen Rollstuhl. Die Klägerin gab an, dass die Fahrten nicht im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung standen. Allerdings sei es dem Herrn nicht möglich gewesen, ein Taxiunternehmen mit der Beförderung zu beauftragen, da es im entsprechenden Raum keine Taxen mit geeigneten Vorrichtungen geben würde. Die Nachweise zeigen, dass bei den einzelnen Fahrten der Mitarbeiter des Hauptzollamts als Einzelperson befördert wurde.
Keine Steuerbefreiung
Die Klägerin begehrte erfolgslos die Steuerbefreiung für das Fahrzeug nach § 3 Nr. 5 KraftStG. Auch das FG Münster entschied, dass die Klägerin für das betroffene Fahrzeug keinen Anspruch auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG hatte. Das Gerichte begründete dies damit, dass die Krankenbeförderung bereits begrifflich voraussetze, dass kranke Menschen befördert werden.
Gesetzlich ist der Begriff Krankheit nicht definiert. Allerdings ist allgemein anerkannt, dass Krankheit ein "anomaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand ist, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf".
Der Begriff der Behinderung sei (vgl. § 2 Abs. 1 des Neunten Buchs SGB) nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Krankheit. Zur Behandlungsbedürftigkeit sei zwar kein dringender Soforteinsatz erforderlich. Doch die beförderte Person muss behandlungsbedürftig sein und die Beförderung muss mit der Behandlung im Zusammenhang stehen. Da die Klägerin darlegte, dass die Beförderung des Zollmitarbeiters in keinem Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen stand, sah das Gericht die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nicht als gegeben an.
Die Revision wurde zugelassen.
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