Vorfälligkeitsentschädigungen bei Nachlasspflegschaft

Das FG Münster hat entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die bei Nachlasspflegschaft für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können.

Im Streitfall veräußerte die Nachlasspflegerin 4 der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und löste damit für die Grundstücke aufgenommene Darlehen vorzeitig ab, wofür Vorfälligkeitsentschädigungen anfielen.

FG bejaht engen sachlichen Zusammenhang

Nach Ansicht des FG Münster handelt es sich dabei nicht um Kosten der Verwaltung, sondern um Kosten der Sicherung des Nachlasses. Die Herausgabe der mit Darlehen belasteten Grundstücken an eine Vielzahl von Erben wäre nicht praktikabel gewesen. Ein enger sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses liege daher vor.

FG Münster, Urteil v. 12.4.2018, 3 K 3662/16 Erb.