Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins
In dem Fall ging es um einen Kläger, der Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins erzielte. Der Kläger stellte Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Strittig war nun, ob diese Einkünfte mit der Abgeltungssteuer oder dem persönlichen Steuersatz zu besteuern waren. Das Finanzamt qualifizierte die Vergütung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Zurecht, wie auch das FG Köln urteilte.
Kryptowerte sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass beim Krypto-Lending keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen werde. Zwar wird das FG darauf hin, dass Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert werden, jedoch aktuell kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Und eine bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Überzeugung des Senats nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.
Die Revision ist beim BFH unter Az. VIII R 23/25 anhängig.
FG Köln, Urteil v. 10.9.2025, 3 K 194/23, veröffentlicht am 26.1.2026
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