Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die von einer Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen ausgelösten Vorfälligkeitsentschädigungen sind Nachlassverbindlichkeiten und damit von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3
Nachgehend
BFH (Urteil vom 02.12.2020; Aktenzeichen II R 17/18)
Tatbestand
Streitig ist, ob Vorfälligkeitsentschädigungen, welche im Rahmen einer Nachlasspflegschaft für die vorzeitige Ablösung von Darlehen angefallen sind, als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sind.
Am 00.00.2013 verstarb Frau R.
Da ihre Erben nicht bekannt waren und sicherungsbedürftiger Nachlass vorlag, ordnete das Amtsgericht A mit Beschluss vom 00.00.2013 Nachlasspflegschaft an. Zur Nachlasspflegerin wurde Frau Rechtsanwältin C bestellt, wobei der Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben umfasste.
Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 00.00.2013 wurde zudem Herr E als Verfahrenspfleger bestellt, wobei als Gegenstand des Verfahrens die Vertretung der unbekannten Erben im Verfahren über die Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung unter anderem zur „evtl. Veräußerung des in den Grundbüchern des Amtsgerichts A von G Blatt 1, Blatt 2 und Blatt 3 eingetragenen Grundbesitzes der Erblasserin” angegeben war (Bl. 21 der beigezogenen Nachlassakte).
Zum Nachlass gehörten unter anderem die bebauten Grundstücke „A-Straße 1” (Grundbuch von G, Blatt 3, Flur, Flurstück 1), „A-Straße 2” (Grundbuch von G, Blatt 3, Flur, Flurstück 2), „A-Straße 3” (Grundbuch von G, Blatt 1, Flur, Flurstücke 3 und 4) und „B-Straße 4” (Grundbuch von G, Blatt 2, Flur, Flurstück 5).
Die Erblass...