Verfassungsmäßigkeit der erhöhten Grundsteuermesszahl für Nichtwohngrundstücke
Vor dem FG Berlin-Brandenburg klagten die Eigentümer eines Grundstücks, das derzeit mit einem Wochenendhaus bebaut ist. Dieses ist mit einer Bruttogrundfläche von ca. 30 m² nicht zur Führung eines selbständigen Haushalts geeignet. Nach ihren Angaben beabsichtigen sie, das Grundstück künftig mit einem Einfamilienhaus zu bebauen und selbst zu bewohnen.
Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert bestandskräftig auf Grundlage einer Artfeststellung als sonstiges bebautes Grundstück (§ 249 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 9 BewG) fest. Da sonstige bebaute Grundstücke zu den sog. Nichtwohngrundstücken zählen, wandte das Finanzamt bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BlnGrStMG eine Steuermesszahl von 0,45 Promille an.
Mit ihrer Klage machten die Kläger eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 VvB) geltend.
Höhere Grundsteuerbelastung von Nichtwohngrundstücken
Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die höhere Grundsteuerbelastung von Nichtwohngrundstücken gegenüber Wohngrundstücken verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Regelung verfolge den Zweck, eine höhere Belastung von Wohngrundstücken zu vermeiden und so bezahlbaren Wohnraum zu sichern. Dabei handele es sich um einen legitimen, verfassungsrechtlich verankerten Zweck (Art. 1, 20 GG, Art. 28 VvB).
Die Regelung sei zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen. Nach Auffassung des Gerichts ist es zudem nicht zu beanstanden, dass eine künftig geplante Wohnbebauung gesetzlich unberücksichtigt bleibt, da sich der Gesetzgeber hierbei im Rahmen seiner Typisierungskompetenz bewegt.
Das FG Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.1.2026, 3 K 3156/25, veröffentlicht am 28.1.2026
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