Kindergeld für volljähriges Enkelkind in gesonderter Wohnung im Mehrfamilienhaus
Dabei hat das FG Folgendes entschieden: Verlässt ein volljähriges Enkelkind sein innerhalb der Wohnung der Großmutter befindliches Kinderzimmer in einem Mehrfamilienhaus der Großmutter und bezieht es als alleinige Hauptmieterin zu fremdüblichen Konditionen eine weitere, in sich abgeschlossene Wohnung in diesem Mehrfamilienhaus, wobei die Miete für das Enkelkind vom SGB-II-Sozialträger an die Großmutter gezahlt wird, so fällt die nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG für die Berücksichtigung des Kinds erforderliche Haushaltsaufnahme zumindest mit Blick auf das Erfordernis des örtlich gebundenen Zusammenlebens weg.
Umzug im selben Mehrfamilienhaus
Die Klägerin (Großmutter) erhielt ab 2017 Kindergeld für ihre Enkelin N, die zunächst in ihrem Haushalt lebte. Zum 1.8.2019 zog N innerhalb desselben Hauses in eine eigene, abgeschlossene Wohnung und zahlte Miete, überwiegend finanziert durch SGB-II-Leistungen. Die Klägerin informierte die Familienkasse hierüber zunächst nicht. Nachdem 2020 mitgeteilt wurde, dass N seit August 2019 einen eigenen Hausstand hat, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend ab August 2019 auf und forderte 2.652 EUR zurück. Begründung: N gehöre nicht mehr zum Haushalt der Klägerin und sei daher nicht mehr als Enkelkind zu berücksichtigen.
Die Klägerin klagte gegen Aufhebung und Rückforderung und berief sich unter anderem auf eine fortbestehende Haushaltsgemeinschaft sowie darauf, dass das Kindergeld an N weitergeleitet bzw. direkt an sie gezahlt worden sei. Die Familienkasse hält die Klage für unbegründet.
Erforderliche Haushaltsaufnahme entfallen
Nach dem FG-Urteil durfte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für August 2019 bis August 2020 aufheben. Mit dem Umzug des Enkelkindes in eine eigene, abgeschlossene Wohnung im selben Haus sei die erforderliche Haushaltsaufnahme bei der Großmutter entfallen.
Die Aufhebung nach § 70 Abs. 2 EStG sei zwingend; Vertrauensschutz bestehe nicht, zumal die Klägerin den Haushaltswechsel nicht unverzüglich angezeigt hatte. Auch die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Kindergeldes sei rechtmäßig. Leistungsempfängerin blieb die Klägerin, selbst soweit Zahlungen auf ihre Anweisung an das Kind erfolgten. Weder Verschulden noch Vertrauensschutz oder Entreicherung standen der Rückforderung entgegen.
Hinweis: Beweislast bei nicht förmlichen zugestellter Einspruchsentscheidung
Mit dem rechtskräftigen Urteil hat das FG weiter entschieden, dass das Finanzamt die objektive Beweislast für den Tag der Aufgabe der nicht förmlichen zugestellten Einspruchsentscheidung zur Post trägt.
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