Vermieter kann für Räumung Nachlasspfleger bestellen lassen
Hintergrund: Erben des verstorbenen Mieters sind unbekannt
Der Mieter einer Wohnung ist verstorben, seine Erben sind unbekannt. Um seinen Anspruch auf Rückgabe der Wohnung durchzusetzen, hat der Vermieter beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt. Das Nachlassgericht hat den Antrag abgelehnt, weil kein Nachlassvermögen vorhanden sei. Hiergegen hat der Vermieter Beschwerde eingelegt.
Entscheidung: Nachlasspfleger kann bestellt werden
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, die sich aus §§ 1960, 1961 BGB ergeben, sind erfüllt. Die Erben des Mieters sind unbekannt und dem Vermieter geht es darum, seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gegen den Nachlass durchzusetzen.
Der Anordnung einer Nachlasspflegschaft steht auch nicht entgegen, dass kein Nachlassvermögen existiert. Die Nachlasspflegschaft ist anzuordnen, sobald die Voraussetzungen von § 1961 BGB erfüllt sind. Es ist auch nicht erforderlich, dass gegen den Nachlass Zahlungsansprüche erhoben werden sollen. Ein Nachlasspfleger kann auch bestellt werden, damit der Vermieter seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache geltend machen kann.
Die Bestellung eines Nachlasspflegers muss auch nicht zur Folge haben, dass die Räumung der Wohnung auf Staatskosten erfolgt. Der Nachlasspfleger kann für die unbekannten Erben einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen oder die Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1991 BGB erheben.
(KG, Beschluss v. 2.8.2017, 19 W 102/17)
§ 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 (unter anderem, wenn die Erben unbekannt sind, Anmerkung der Redaktion) einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
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